30 März 2021 Blog

Haftungs­übergang bei Schütt­gütern

Wann immer Silofahrzeuge entladen werden, sind dies ja nicht einzelne Gegenstände, die aus einem Fahrzeug gehoben und dann auf einer Rampe oder eben den Boden gestellt werden, womit die Ablieferung abgeschlossen ist. Bei Flüssigkeiten oder Schüttgütern erfolgt die Ablieferung eben durch das Einleiten häufig über Schläuche oder Leitungsanschlüsse in einen festen Tank bzw. ein Silo.

Die deutschen Gerichte gehen jetzt davon aus, dass aber trotzdem diese Ablieferung quasi immer dann abgeschlossen ist, wenn aus dem Fahrzeug das entsprechende Gut und zwar der jeweilige Teil des Gutes in die Aufnahmeleitung übergeben wurde. Nimmt man beispielhaft Getreidekörner, dann ist sozusagen die Übergabe des einzelnen Korns in die Empfangsleitung des Empfängers der Zeitpunkt der Übergabe dieses Korns.

Der Unterschied in der Betrachtungsweise wird insbesondere dann offensichtlich, wenn das falsche Schüttgut in die zugeordnete richtige Leitung übergeben wurde und der Schaden durch die Vermischung der Güter im letztlichen Tank/Silo erfolgt. Dann ist nämlich die Vermischung im Tank erst nach der Ablieferung eingetreten, zu einem Zeitpunkt also, als der Frachtvertrag bereits beendet war. Für die Schadenbewertung und die entsprechende Konsequenz des Schadenersatzes ist dies eine weitreichende Konsequenz, die man möglichst durch vertragliche Regelungen auffangen sollte.

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