Dezember 2012 Blog

Handelsvertreterausgleich bei Unternehmensfortführung nach Insolvenz

Der BGH hat nun in einer der wohl letzten Entscheidungen seines jetzt für Vertriebsrecht nicht mehr zuständigen VIII. Zivilsenats (Urt. v. 26.10. 2011 - VIII ZR 222/10)  judiziert: Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen.

Ein neu gegründetes Unternehmen hat noch keine Alt- oder Bestandskunden und kann diese auf Grund der Neugründung auch noch nicht haben. Dies entspricht auch der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung. Käuflich erwerben kann ein neu gegründetes Unternehmen vom Insolvenzverwalter lediglich die Information über die Kundenbeziehungen des insolventen Unternehmens, nicht aber die Kunden selbst. Die vom Insolvenzverwalter im Rahmen des Unternehmenskaufs erlangte Information über die Stammkunden des insolventen Unternehmens begründet noch keine nicht ausgleichspflichtige Altkundenbeziehung des neuen Unternehmens mit diesen Kunden, sondern eröffnet nur die Chance, dass die Stammkunden des insolventen Unternehmens auch mit dem neu gegründeten Unternehmen eine Geschäftsbeziehung eingehen werden. Begründet wird die Geschäftsbeziehung aber erst durch den Abschluss entsprechender Verträge.

Kommen diese Verträge durch Vermittlung des Handelsvertreters zustande, so ist - wie der BGH ausführte - er es, der die Kunden des insolventen Unternehmens als (neue) Stammkunden des Nachfolgeunternehmens geworben hat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter die vom Insolvenzverwalter erworbene Kundenliste zur Verfügung gestellt hat. Die Weitergabe der Kundenliste an den Kläger ändert nichts daran, dass erst der Kläger als Handelsvertreter die Kunden anspricht und damit geworben hat. Diese Mitkausalität des Handelsvertreters begründet den Ausgleichsanspruch.

Der Gesichtspunkt, dass der Inhaber des neu gegründeten Unternehmens dem Handelsvertreter die Werbung von Kunden für dieses Unternehmen dadurch erleichtert, dass er ihm Informationen über anzusprechende Kunden des übernommenen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann - so der BGH - bei der Prüfung, ob und inwieweit die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB a.F. bzw. § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB n.F.) zu berücksichtigen sein und zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen. Der BGH ist damit einer auch vom Unterzeichner vertretenen Ansicht (Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl. 2011, § 89b Rn. 141) gefolgt. 

Dr. Raimond Emde, Rechtsanwalt

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