Dezember 2018 Blog

“If countries will not make fair deals with us, they will be ‘Tariffed!’”

Dies ließ U.S. Präsident Trump am 17.09.2018 via Twitter wissen. Die USA führen weitere Schutzzölle auf Waren aus China ein – zur Bedeutung für die Wirtschaft in der EU.

Am 24. September 2018 haben die USA zum zweiten Mal die seit dem 6. Juli 2018 bestehenden Schutzzölle auf Wareneinfuhren aus der Volksrepublik China ausgeweitert. Die aktuelle Erweiterung betrifft knapp 6.000 Warentarifpositionen, deren Einfuhrwert sich auf USD 200 Mrd. summiert. Die beiden vorherigen Maßnahmen vom 6. Juli 2018 und 23. August 2018 betrafen Waren im Wert von insgesamt USD 50 Mrd. Während die Schutzzölle bisher 25% betrugen, gilt für die neue Maßnahme zunächst ein zusätzlicher Zollsatz von 10%. Ab dem 1.1.2019 steigt dieser Zollsatz auf 25%. In dem Bericht des Office of the United States Trade Representative werfen die USA China vor, einerseits durch Anforderungen an Joint Ventures und Direktinvestitionen einen Technologietransfer nach China zu erzwingen und sich andererseits durch die Anordnung und Erleichterung von systematischen Investitionen in US-Unternehmen, Zugang zu US-Technologie zu verschaffen. Schließlich unterstütze China Cyberangriffe auf kommerzielle Computernetzwerke in den USA, um unbefugten Zugang zu kommerziell wertvollen Geschäftsinformationen zu erhalten.

Die Schutzzölle der USA gegenüber China stellen in vielen Fällen eine große Herausforderung für das Supply Chain Management von EU-Unternehmen dar, da die Belieferung der internationalen Märkte, einschließlich des US-Markts, vielfach direkt von den Produktionsstandorten in China aus erfolgt. Auf die US-Schutzzölle können Unternehmen selbstverständlich mit Produktionsverlagerungen reagieren, etwa in Länder mit geringem Kostenniveau oder in Länder, die Freihandelsabkommen mit den USA unterhalten. Ob sich eine solche Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt aber in jedem Fall davon ab, wie lange die USA die Schutzzölle gegenüber China aufrechterhalten werden – und dies ist gegen-wärtig nicht abschätzbar.

Die chinesische Führung hat auf die Maßnahme der USA ihrerseits mit Zusatzzöllen reagiert, die sich auf Einfuhren mit einem Gegenwert von USD 60 Mrd. beziehen. Dass die chinesischen Maßnahmen in ihrem Umfang hinter den US-Maßnahmen zurückbleiben, liegt an der Asymmetrie der Handelsströme. Mangels ausreichender Einfuhren aus den USA nach China, kann China nicht entsprechend „entgegenhalten“. Es ist zu befürchten, dass China, wenn sich die Lage nicht entspannt, andere Mittel suchen wird, um seine Interessen durchzusetzen. Hierbei ist zunächst an Exportzölle (oder gar -verbote) für Werkezeuge und Anlagen zu denken, um Produktionsverlagerungen zu verhindern, oder aber an die Reduktion der Ausfuhr von seltenen Erden. Bereits 2010 hat China durch ein ähnliches Manöver gegenüber den USA seine Muskeln spielen lassen.

Eine weitere Folge des Handelsstreits zwischen den USA und China und anderen Ländern (v.a. Indien) sind protektionistische Maßnahmen dritter Staaten, deren Märkte durch sich verändernde Warenströme in Mitleidenschaft gezogen werden. Dazu gehört auch die EU. Aus Sorge wegen einer Überschwemmung des EU-Markts durch billigen Stahl und billiges Aluminium, v.a. aus China und Indien, hat die EU-Kommission mit Wirkung vom 19. Juli 2018 die Verordnung (EU) 2018/1013 erlassen, mit der Einfuhren bestimmter Stahl- und Aluminiumwaren aus China und anderen Ländern mit Zusatzzöllen in Höhe von 25% belegt werden. Die als „vorläufig“ gekennzeichnete Maßnahme soll zunächst bis zum Ende des Jahres bestehen. Der Zusatzzoll greift nur ein, wenn die Einfuhren die durchschnittlichen Importe der vergangenen drei Jahre für diesen Zeitraum überschreiten. Bis dahin können Einführer entsprechende Zollkontingente nach dem Windhundverfahren nutzen.

International tätige Unternehmen müssen die Entwicklung des globalen Handelsstreits genau verfolgen, damit sie Anpassungen der Supply Chain vornehmen können und keine Investitionsentscheidungen treffen, die sie nach der ersten Einfuhr bereuen.


Dr. Hartmut Henninger, Rechtsanwalt
Hamburg


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