06 Juli 2021 Blog

Informations­logistik - ein er­weiterter Blick­winkel

Das allgemeine deutsche Handelsrecht von ca. 1870 betrachtete das Frachtrecht unter der rein physischen Verpflichtung, ein Gut von A nach B zu befördern. Dies ist auch heute noch die Grundaussage des Gesetzes, das allenfalls in bestimmten Formen der Dokumentation nun auch die Textform akzeptiert, also nicht mehr  nur das Papier als Dokument.

Tatsächlich aber muss man in der Umgebung der heutigen Transportleistungen zur Kenntnis nehmen, dass der eigentliche Transport von A nach B gegenüber den zusätzlichen geforderten Sendungsdaten fast in den Hintergrund tritt. Natürlich hat der Frachtführer immer noch primär diese Transportpflicht, der Verlader aber legt zunehmend mehr Wert darauf, dass neben diesem Transport auch bestimmte Sendungsdaten zur Verfügung gestellt werden, sei es um Kapazitäten und damit Auslastungen besser zu steuern, Zeitabläufe effizienter zu gestalten, auch Planungen zu erleichtern.

Das führt zu Nebenaspekten des Transportrechtes, die bisher noch rechtlich eher wenig beachtet wurden: Es ergibt sich eine höhere Fehleranfälligkeit, es werden teilweise Investitionen eines Frachtführers verlangt, für die es keine, zumindest keine unmittelbare Kompensation gibt, Schadenshäufigkeiten nehmen zu, Vergütungssysteme werden deutlich komplexer.

Alles das verlangt inzwischen vertragliche Abwicklungen, die über das hinausgehen, was häufig als Standard angesehen wird, auch weit über das hinausgehen, was die ADSp vorsehen. Es wird in der technischen Entwicklung kein Weg daran vorbeiführen, diese zusätzlichen Aspekte als Bestandteil der Abwicklung zu akzeptieren, die rechtliche Seite wird sich danach ausrichten müssen.

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