Dezember 2012 Blog

IP/IT-Update - Internationale Rechtsdurchsetzung im Internet

In den letzten Wochen hat es auf internationaler Ebene einige interessante Entwicklungen im Bereich der Rechtsdurchsetzung im Internet gegeben, die zugleich Einfluss auf die Rechtssituation in Deutschland haben werden

EuGH: Gericht des Wohnsitzes für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zuständig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 25. Oktober 2011 über Vorlagefragen des deutschen Bundesgerichtshof (BGH) und des französischen Tribunal de grande instance de Paris (TGI) zu entscheiden, welche die internationale gerichtliche Zuständigkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet betreffen (verb. Rs. C-509/09 – eDate Advertising und Rs. C-161/10 – Martinez und Martinez).

In dem deutschen Vorlageverfahren hatten die verurteilten, mittlerweile auf Bewährung entlassenen Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr in Deutschland Unterlassungsansprüche gegen ein österreichisches Internetportal wegen dessen Berichterstattung über die Tat unter Namensnennung der Verurteilten geltend gemacht. Das französische Vorlageverfahren hatte sich mit in Frankreich erhobenen Ansprüchen eines ehemaligen Lebenspartners der Sängerin Kylie Minogue gegen einen englischen Zeitungsverlag wegen einer Berichterstattung über deren Liebesbeziehung befasst. Die beklagten Medienunternehmen hatten jeweils die Zuständigkeit der angerufenen Gerichte im Ausland bestritten.

Der EuGH musste in seiner Entscheidung die Regelung in Art. 5 Nr. 3 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO - VO (EG) Nr. 44/2001) auslegen, wonach EU-Bürger auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat an dem Gericht des Ortes verklagt werden können, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. Der EuGH hat entschieden, dass das Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen seinen im gesamten EU-Raum erlittenen Schaden nicht nur am Sitz des Rechtsverletzers, sondern auch vor dem Gericht geltend machen kann, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, in der Regel an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Gerichte in anderen Mitgliedstaaten sind nur für den dort entstandenen Schaden zuständig. Allgemein ist jedoch sicherzustellen, dass der Internetanbieter an dem angerufenen Gericht keinen strengeren rechtlichen Anforderungen als in seinem eigenen Land unterliegt.

ISP in England erstmals zur Sperrung eines File-Sharing-Dienstes verurteilt
Sechs US-Filmstudios der Motion Picture Association of America (MPAA) hatten gegen den Internet Service Provider (ISP) British Telecom (BT) im Juli ein Urteil des High Court of Justice erwirkt, das die BT zur Sperrung des Zugangs ihrer Kunden zu dem englischen Usenet-Indexdienst „Newzbin2“ verpflichtete. Über den Dienst Newzbin2 können u.a. Dateien von urheberrechtlich geschützten Filmen und TV-Serien recherchiert und mittelbar vollständige Videodateien generiert werden. Ende Oktober verfügte der zuständige Richter, dass die Sperrung binnen 2 Wochen erfolgen muss. Es handelt sich dabei um den ersten Fall, in dem ein britisches Gericht einen ISP des Landes zu einer Sperre verpflichtet, um die Rechte von Inhalteanbietern zu schützen. Unter Berufung auf das ergangene Urteil fordert die MPA derzeit weitere ISP in England auf, den Zugang zum Dienst Newzbin2 für ihre Kunden zu sperren. Auch andere Rechteinhaber nehmen das Urteil nunmehr zum Anlass, ISP zur Sperrung des Zugangs zu weiteren File-Sharing-Diensten zu veranlassen.

In Deutschland wurde im April 2011 das Außerkrafttreten des – bislang noch nicht angewendeten – Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz) beschlossen, welches eine Sperrung von kinderpornografischen Inhalten im Internet nach einer vom Bundeskriminalamt erstellten Liste durch die ISP vorsah. Stattdessen soll nach Auffassung der Bundesregierung nun nach dem Grundsatz „Löschen statt Sperren“ verfahren und die betreffenden Inhalte unmittelbar aus dem Internet entfernt werden.

USA: Umstrittene Gesetzesentwürfe „Stop Online Piracy Act“ und „PROTECT IP Act“
In den U.S.A. und Europa werden derzeit die US-Gesetzesentwürfe des Stop Online Piracy Act (SOPA) von Oktober 2011 und des PROTECT IP Act (Preventing Real Online Threats to Economic Creativity and Theft of Intellectual Property Act) von Mai 2011 kontrovers diskutiert. Die Gesetzesentwürfe sollen einen effizienteren Schutz von Urheberrechten im Internet ermöglichen, wobei insbesondere auch ausländische Internetseitenbetreiber den US-amerikanischen Regelungen unterfallen sollen.

Kritiker befürchten, dass durch die vorgeschlagenen weitreichenden Befugnisse der US-Justizbehörden und Rechteinhaber ganze Domains und IP-Adressen sowie Konten bei Werbe-Dienstleistern und Payment-Providern gesperrt werden könnten. Auch das Europäische Parlament hat in einem Gemeinsamen Entschließungsantrag vom 15. November 2011 zum Gipfeltreffen EU-USA am 28. November 2011 betont, „dass die Integrität des weltweiten Internets und die Kommunikationsfreiheit geschützt werden [müsse], indem von einseitigen Maßnahmen zum Entzug von IP-Adressen oder Domänennamen abgesehen wird“.

Dr. Christian Triebe, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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