Juli 2015 Blog

Iran-Abkommen: Wann werden die Sanktionen gelockert?

Nach beinahe 13-jährigen Verhandlungen haben sich die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen („UN“), Deutschland und die Europäische Union („EU“) am 14. Juli 2015 in Wien mit Iran auf ein umfangreiches Abkommen zur Beilegung des Atomstreits geeinigt. Eine sofortige Lockerung der Sanktionen geht damit jedoch nicht einher.

Status quo: Keine weiteren Lockerungen

Der in Wien vereinbarte „Joint Comprehensive Plan of Action“ stellt eine zweistufige Lockerung der gegen Iran verhängten Sanktionen in Aussicht. Schon in einem ersten Schritt könnten viele der Beschränkungen entfallen, die bislang einem intensiven geschäftlichen Austausch mit dem Land im Weg stehen.

Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt allerdings alles beim Alten: Die durch die EU, die Vereinigten Staaten („USA“) und den UN-Sicherheitsrat verhängten Sanktionen bleiben in Kraft. Die Erleichterungen, die bereits zur Umsetzung des Rahmenabkommens vom 24. November 2013 gewährt worden waren, wurden aber noch am Tag des Wiener Abkommens bis zum 14. Januar 2016 verlängert. Das Wiener Abkommen vom 14. Juli 2015 ist vielmehr so gestaltet, dass erst dann weitere Sanktionen ausgesetzt werden, wenn die Internationale Atomenergiebehörde („IAEA“) bestätigt, dass Iran seine atomaren Verpflichtungen erfüllt hat. Es gibt also keinen festen Zeitplan für den Beginn der Lockerungen; bei den beteiligten Bundesministerien ist von der ersten Jahreshälfte 2016 die Rede.

Erste Stufe: „Implementation Day“

Sobald das Abkommen allerdings umgesetzt würde, träten erhebliche Sanktionserleichterungen in Kraft. Bereits auf der ersten Stufe würde auf EU-Ebene ein erheblicher Teil der Wirtschaftssanktionen ausgesetzt und etliche wichtige iranische Großunternehmen von den Sanktionslisten gestrichen werden. Insbesondere die Sanktionen gegen den iranischen Öl- und Gassektor sowie die petrochemische Industrie würden ausgesetzt, namentlich Ausfuhrverbote von Schlüsseltechnologie für diese Wirtschaftszweige oder das Verbot technische Hilfe hierfür zu leisten. Aber auch Maßnahmen gegen andere Branchen wie den Schifffahrts- und Schiffbaubereich würden beendet werden. Die Zahlungsverbote, für die schon jetzt deutlich erhöhte Schwellenwerte gelten, würden vollends außer Kraft gesetzt. Außerdem würde eine große Zahl wichtiger iranischer Unternehmen von den EU-Sanktionslisten gestrichen werden, z.B. die National Iranian Oil Company („NIOC“) oder die National Iranian Tanker Company („NITC“). Mit der Streichung von den Sanktionslisten würden diese Unternehmen nicht mehr unter das „Bereitstellungsverbot“ fallen, das Geschäftsbeziehungen mit diesen Unternehmen bislang weitgehend verhindert – denn gelisteten Unternehmen dürfen nach der Iran-Embargo-Verordnung keinerlei wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Da dies auch ein „mittelbare Bereitstellungsverbot“ beinhaltet, gilt dies regelmäßig auch für nicht gelistete Tochtergesellschaften dieser Unternehmen. Mit den Streichungen würde somit schon in der ersten Phase ein grundlegendes Investitionshemmnis weichen. Die USA würden in der ersten Phase zunächst nur nicht-amerikanische Personen von bestimmten, wirtschaftsbezogenen Beschränkungen, unter anderem in den Bereichen Energie und Schifffahrt bzw. Schiffbau, ausnehmen. Dies ist jedoch keine Kleinigkeit, denn die bislang drohenden, teils drakonischen Strafen – auch für nicht-amerikanische Unternehmen – schrecken im Augenblick noch viele europäische Unternehmen von Iran-Investitionen ab.  Amerikanische oder amerikanisch-kontrollierte ausländische Unternehmen würden aber auch weiter unter die Beschränkungen fallen. Hier wäre also auch nach Umsetzung des Abkommens weiter Vorsicht geboten.

Zweite Stufe: „Transition Day“

Die proliferationsbezogenen Sanktionen, insbesondere in Bezug auf „Dual-Use-Güter“ blieben dagegen auch in der ersten Phase in Kraft. Erst in der zweite Phase („Transition Day“) würden hier Erleichterungen sowohl bei der EU als auch den USA eintreten. Diese Stufe soll nach Ablauf von acht Jahren eintreten, es sei denn, dass die IAEA zuvor zu der umfassenden Schlussfolgerung gelangt, dass Iran sein Nuklearmaterial allein zu friedlichen Zwecken verwendet. Bis dahin ist es also noch ein weiter Weg.

Wie geht es weiter?

Wie schnell der in dem Abkommen festgelegte Abbau der Sanktionen beginnen kann, wird maßgeblich von der Bereitschaft Irans abhängen, seine Versprechen nachprüfbar zu erfüllen. Doch auch nach Inkrafttreten könnten die Sanktionserleichterungen jederzeit rückgängig gemacht werden, wenn das Land gegen seine Verpflichtungen verstößt. Ob die erste Phase erreicht wird, hängt aber auch an der Umsetzung in den USA ab. Präsident Barack Obama hat zwar bereits in Aussicht gestellt, eine Ablehnung durch den US-Kongress durch sein Veto zu überbrücken und die ersten Aussetzungen auf seine Exekutivbefugnisse zu stützen. Spätestens bei der tatsächlichen Aufhebung der Sanktionsregelungen wird aber die Zustimmung des Kongresses unvermeidbar sein. Dass die deutsche Wirtschaft trotz dieser Unsicherheiten große Hoffnungen in das Abkommen und eine Normalisierung der Beziehungen zu Iran setzt, hat sich zuletzt anhand der Reise einer deutschen Wirtschaftsdelegation mit Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel in das Land gezeigt. Gerade die deutsche Wirtschaft verfügt weiter über gute Kontakte zu iranischen Unternehmen und würde von der Umsetzung stark profitieren. Das Abkommen stellt also einen Meilenstein dar, der nicht nur einen gefährlichen Konflikt entschärfen, sondern auch große wirtschaftliche Chancen bieten könnte.

Adrian Loets, LL.M., Rechtsanwalt

Der vollständige Text des Joint Comprehensive Plan of Action kann auf der Webseite des Europäischen Auswärtigen Dienstes („EAD“) heruntergeladen werden:

http://eeas.europa.eu/top_stories/2015/150714_iran_nuclear_deal_en.htm

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