11 November 2024 Blog

Kabotage im kombinierten Verkehr

Die sonst sehr strengen Kabotageregeln kennen eine Ausnahme, nämlich die An- und Ablieferung von Gütern, insbesondere an Bahnhöfen und Häfen. Die sich daran anknüpfende Frage war, ob das dann auch für den Transport von Leercontainern gilt.

Die deutschen Behörden wollten hier ein Bußgeld verhängen, das Amtsgericht Köln hatte daran aber Zweifel und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor.

Dieser entschied jetzt, dass tatsächlich auch der Transport von Leercontainern unter die Ausnahmeregelung fällt. Die Kabotagebestimmungen finden also auch dann keine Anwendung, wenn Leercontainer von Bahnhöfen oder Häfen zurückbefördert werden.

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