05 März 2020 Blog

Kapazitäts­klauseln

Die häufig anzutreffende Klausel insbesondere bei Verträgen mit Industriekunden, dass der Dienstleister alle Aufträge abwickelt, die ihm vom Kunden erteilt werden, hat rechtlich, insbesondere im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen, eher keinen Bestand.

Will man also eine verlässliche Abwicklung, ist das regelmäßig ein Zusammenspiel zwischen der Planung des Auftraggebers einerseits und der Bandbreite der Flexibilität des Dienstleisters andererseits. Beide müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Da spielen dann auch einzelne Fragen eine Rolle wie die Abweichung von einer ursprünglich vereinbarten Kapazität oder einer jeweils aktualisierten Planung, Restriktionen in absoluten Größenordnungen durch die vorhandenen Ressourcen wie die Größe einer Lagerfläche, die Zahl der vorhandenen Fahrer oder Kfz.

Letztlich müssen die Parteien ein Verfahren zur Abstimmung treffen, möglicherweise auch gestuft. Bis zu bestimmten Bandbreiten innerhalb bestimmter Vorlaufzeiten ist eine weitergehende Abstimmung nicht erforderlich, darüber hinaus muss sie eingreifen.

Die Vereinbarung zwischen den Parteien muss einen Rahmen abstecken, trotzdem werden die Parteien auf eine gegenseitige Flexibilität vertrauen müssen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
 

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