Juli 2020 Blog

Kehrt­wende beim BMF – Die Melde­pflicht für grenz­über­schrei­tende Steuer­ge­staltung­en läuft!

Die Fristen für die neu eingeführte Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind in Deutschland überraschend nicht verlängert worden. Die ersten Meldungen sind demnach am 31. Juli 2020 fällig. Zurecht führt diese Entscheidung zu erheblichem Widerstand, ändert aber nichts an den bestehenden Verpflichtungen.

Hintergrund

Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen“ wurde in Deutschland die sechste Änderungsrichtlinie zur EU-Amtshilferichtlinie, die sog. DAC 6 – Directive on Administrative Cooperation 6 – umgesetzt. Bekannt ist das Thema auch unter dem Kürzel MDR (Mandatory Disclosure Regime). Die Richtlinie und die entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen sehen stark vereinfacht vor, dass bestimmte steuerlich relevante Gestaltungen, die mehr als eine Jurisdiktion erfassen, dem Fiskus zu melden sind (im Einzelnen nachzulesen hier). Das Gesetzesvorhaben sah sich von Anfang an massiver Kritik ausgesetzt, weil die Verpflichtungen überwiegend als zu weitgehend und nicht handhabbar empfunden wurden. Insbesondere auch die Vielzahl an Fragen, die das Gesetz offen ließ, wurde vehement kritisiert. Anfang März 2020 legte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) immerhin einen Entwurf für ein Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen vor, der wesentliche Konkretisierungen enthält. So wurde u.a. erstmals definiert, was überhaupt unter einer Steuergestaltung zu verstehen ist, welche Tätigkeiten eine Mitteilungspflicht begründen können und wer wann zur Meldung verpflichtet sein soll.

Gleichwohl verbleiben erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die Handhabung der neuen Meldepflicht, zumal bislang keine endgültige Fassung des Anwendungsschreibens vorliegt. Dies wiegt umso schwerer vor dem Hintergrund, dass Finanzminister Olaf Scholz in diesem Zusammenhang ein massiver Vertrauensbruch vorgeworfen wird: So brüskierte er Anfang des Monats Praktiker und Steuerpflichtige mit der vollkommen überraschenden Entscheidung, die Fristen für die Meldepflichten nicht zu verlängern. Angesichts der globalen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie hatte Scholz selbst sich bei der EU-Kommission noch für eine Verschiebung der Meldepflichten stark gemacht. Entsprechend bestand die berechtigte Erwartung, dass der für Ende Juli 2020 vorgesehene Start der Meldepflichten verschoben würde. Spätestens aber mit der offiziellen Empfehlung der EU-Kommission Ende Juni, die Fristen für die Meldepflicht zu verlängern, atmeten steuerliche Berater und Mandanten auf – die Umsetzung dieser Empfehlung in Deutschland schien reine Formsache zu sein. Falsch, wie sich später herausstellen sollte: In einer Pressekonferenz Anfang Juli teilte das BMF mit, dass am Beginn der Meldepflichten wie beschlossen festgehalten werde, d.h. die ersten Meldungen am 31. Juli 2020 fällig sind.

Was jetzt zu tun ist

So berechtigt die Empörung auch sein mag und auch wenn einige weiterhin auf einen nochmaligen Kurswechsel hoffen, sollte dringend das Bestehen etwaiger Meldepflichten geprüft und ggf. Meldungen vorbereitet werden. GvW stellt im Rahmen seiner E-Services ein kostenloses Tool in Deutsch und Englisch zur Verfügung, das eine Ersteinschätzung ermöglicht. Darauf, dass ein sich möglicherweise einstellender ziviler Ungehorsam seitens der Finanzverwaltung akzeptiert wird, sollte man sich nicht verlassen. Nicht zu vergessen bleibt außerdem, dass bis Ende September zusätzlich sämtliche Altfälle (Gestaltungen zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020) nachzumelden sind. Wichtige Hinweise zum konkreten Vorgehen bei der Meldung hält das in Deutschland zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf seiner Webseite bereit.

Anna-Maria Drescher, Rechtsanwältin
Frankfurt a. M.

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