Oktober 2017 Blog

Kein steuerlicher Gewinn aus wertlosen Gesellschafterdarlehensverbindlichkeiten bei der Liquidation

Mit der auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Verfügung vom 30. Juni 2017 hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a.M. für erhebliche Rechtssicherheit hinsichtlich der ertragsteuerlichen Konsequenzen der Liquidation von überschuldeten Tochterkapitalgesellschaften gesorgt.

Hintergrund
Der Verzicht eines Gesellschafters auf die Rückzahlung eines seiner Tochterkapitalgesellschaft gewährten Darlehens stellt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerlich eine verdeckte Einlage des werthaltigen Teils der Darlehensforderung in die Gesellschaft dar. In Höhe des nicht mehr werthaltigen Teils erzielt die Gesellschaft einen grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtigen außerordentlichen Ertrag.

Bislang war nicht abschließend geklärt, ob in der Liquidation einer überschuldeten Tochterkapitalgesellschaft der konkludente Verzicht des Gesellschafters auf seine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft zu sehen ist. Es bestand damit das Risiko, dass eine bei der Liquidation noch bestehende Darlehensverbindlichkeit in der Liquidationsschlussbilanz nach Auffassung des zuständigen Finanzamts nicht mehr ausgewiesen werden darf und die Tochterkapitalgesellschaften dadurch einen steuerlichen Ertrag in Höhe des nicht mehr werthaltigen Teils der Darlehensforderung realisiert.

Beispielsfall:
Ein Gesellschafter und seine Tochterkapitalgesellschaft haben eine Darlehensvereinbarung getroffen. Die Gesellschaft gerät in eine wirtschaftliche Krise und verfügt über kein Aktivvermögen mehr. Auf der Passivseite ist die Gesellschafterdarlehensverbindlichkeit ausgewiesen. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung haben der Gesellschafter und die Tochterkapitalgesellschaft einen Rangrücktritt vereinbart, der die Tilgung aus sonstigem freien Vermögen vorsieht. Der Gesellschafter beschließt nunmehr die Liquidation der Tochtergesellschaft bzw. stimmt dieser zu. Er hat aber ausdrücklich keinen Forderungsverzicht hinsichtlich ihrer Darlehensforderung erklärt.

Während sich der Großteil der steuerlichen Fachliteratur gegen die Wertung des Liquidationsbeschlusses als konkludenten Verzicht ausgesprochen hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung kein eindeutiges Bild. Das FG Köln teilte in einem Urteil vom 6. März 2012 zwar die Auffassung der Literatur. Der BFH ließ die Frage in seinem Beschluss vom 5. Februar 2014 zu der gleichen Sache jedoch offen. Eine offizielle Verlautbarung der Finanzverwaltung zu diesem Thema gab es bislang nicht.

Die Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 30. Juni 2017
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat die Vermögenslosigkeit des Schuldners keinen Einfluss auf die Pflicht zur Passivierung der Verbindlichkeit in Handels- und Steuerbilanz. Der Schuldner ist durch die Verbindlichkeit unverändert wirtschaftlich belastet. Die wirtschaftliche Belastung entfällt erst, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse angenommen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung nicht mehr geltend machen wird. Alleine in der Beantragung oder Zustimmung des Gläubigers zur Liquidation einer Tochterkapitalgesellschaft ist kein konkludenter Forderungsverzicht zu sehen.

Praxishinweis
Die Verfügung der OFD Frankfurt a.M. ist zu begrüßen und für die Praxis von großer Bedeutung. Die bislang durch die zuständigen Finanzämter unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Liquidation einer Tochterkapitalgesellschaft als ein konkludenter Verzicht auf das Gesellschafterdarlehen zu werten ist, wurde durch die OFD Frankfurt a.M. zugunsten des Steuerpflichtigen verneint. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies ein erhebliches Maß an gewonnener Rechtssicherheit bei der Liquidation von Kapitalgesellschaften.

OFD Frankfurt a.M. v. 30.6.2017 – S 2743 A - 12 - St 525

Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Frankfurt

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