April 2026 Blog

Kein Vertragsschluss ohne Preisangabe – zur Abgrenzung von Angebot und bloßer Reservierungsanfrage bei Beherbergungsverträgen

Ein Beherbergungsvertrag setzt in der Regel voraus, dass das Angebot auch eine Angabe zum Preis der Unterkunft enthält, es sei denn, dieser wurde dem Anfragenden vorab mitgeteilt oder war ihm anderweitig bekannt. Fehlt die Preisangabe, liegt grundsätzlich lediglich eine unverbindliche Anfrage („invitatio ad offerendum“) vor. Schweigt der Anfragende auf eine übersandte „Reservierungsbestätigung“, begründet dies für sich genommen noch keine vorvertragliche Haftung.

Sachverhalt

Die Beklagte fragte per E‑Mail bei der Klägerin, einer Hotelbetreiberin, die Verfügbarkeit mehrerer Zimmer für unterschiedliche Zeiträume (5 Einzelzimmer für 5 Nächte sowie 25 Einzelzimmer für 6 Nächte) an. Die E‑Mail war mit „Zimmeranfrage“ überschrieben und enthielt folgenden Inhalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne würden wir in Ihrem Hause folgende Zimmer reservieren:
11. – 15.09.2023   5 Einzelzimmer
16. – 22.09.2023   25 Einzelzimmer
Besten Dank vorab. 

Mit den besten Grüßen

(...)“

Die Klägerin übersandte daraufhin eine „Reservierungsbestätigung“ mit konkreten Zimmerpreisen. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Nachdem die Klägerin die Zimmer dennoch freihielt und später anderweitig nicht mehr vermieten konnte, verlangte sie von der Beklagten Zahlung des Übernachtungspreises sowie hilfsweise Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage zunächst statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage jedoch vollumfänglich ab.

Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Kein Vertragsschluss

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zwischen den Parteien kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen, sodass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Übernachtungspreises gemäß §§ 535, 537 BGB hat. 

Ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB liege nur vor, wenn die Erklärung so bestimmt sei, dass sie durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden könne. Hierfür müsse das Angebot alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten. Dazu zähle bei einem Beherbergungsvertrag regelmäßig auch der Zimmerpreis.

Fehle die Preisangabe, könne die Erklärung aus der Sicht eines objektiven Empfängers lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) verstanden werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Preis dem Anfragenden weder vorab bekannt gewesen sei noch aus den Umständen bestimmbar hervorgehe. Die E‑Mail der Beklagten habe daher lediglich der Abfrage von Verfügbarkeit und Preis gedient, wofür auch der Betreff sowie der Inhalt der E-Mail („Gerne würden wir in Ihrem Hause folgende Zimmer reservieren“) sprechen würden. 

Ein Vertragsschluss sei auch nicht dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin von einem solchen ausging und eine Reservierungsbestätigung übersandte. Diese stelle vielmehr ihrerseits das eigentliche Vertragsangebot dar, das die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent angenommen habe.

Keine Haftung aus culpa in contrahendo 

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) bestehe nicht.

Zwar hätten die Parteien durch die Zimmeranfrage Vertragsverhandlungen aufgenommen. Allein das Schweigen der Beklagten auf die Reservierungsbestätigung begründe jedoch noch keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass es sicher zu einem Vertragsschluss kommen werde. Grundsätzlich sei es jedem Verhandlungspartner erlaubt, von einem Vertragsschluss Abstand zu nehmen, ohne dies begründen zu müssen.

Allein der Irrtum der Klägerin, in der E-Mail der Beklagten liege bereits ein verbindliches Vertragsangebot, führe nicht zu einer Pflicht der Beklagten, diesen Irrtum nach Erhalte der „Reservierungsbestätigung“ proaktiv aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn der eine Teil durch positives Tun – über bloßes Schweigen hinaus – beim anderen Teil das berechtigte Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages geweckt habe. Daran fehle es hier. Insbesondere habe die Beklagte nach der Anfrage keinerlei Verhalten gezeigt, das auf ein Einverständnis mit dem Vertrag hindeute. 

Praxisrelevanz

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an einen rechtsverbindlichen Vertragsschluss im Hotel- und Beherbergungsgewerbe. Eine bloße „Zimmeranfrage“ ohne Preisangabe ist regelmäßig noch kein Angebot. Betreiber von Unterkünften sollten sich daher davor hüten, allein aufgrund solcher Anfragen Zimmer verbindlich zu blockieren, ohne zuvor eine eindeutige Annahmeerklärung des Kunden erhalten zu haben. 

 (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24)

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