Juli 2022 Blog

Keine Klage­befugnis bei Einordnungs­entscheidungen der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungs­register (ZSVR) zu leicht abweichenden Verpackungen

Das Verwaltungsgericht Trier hat Ende Juni 2022 die Klage eines Unternehmens abgewiesen, das die Aufhebung einer Entscheidung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) betreffend die Einordnung einer Permanenttragetasche als systembeteiligungspflichtige Verpackung begehrte.

Fehlende Klagebefugnis bereits bei geringen Abweichungen vom Prüfgegenstand

Das klagende Unternehmen stellt unter anderem Permanenttragetaschen aus recyceltem PET in verschiedenen Größen und mit unterschiedlichen Designs her, die mit der der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Tasche vergleichbar sein.

Nachdem eine nicht von der Klägerin hergestellte Permanenttragetasche in einer von der ZSVR veröffentlichten Entscheidung als systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne von § 3 Abs. 8 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) eingeordnet wurde, erhob sie hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Dabei trug sie unter anderem vor, dass die Permanenttragetasche – auch für den Fall, dass sie bei einem anderweitigen Kauf kostenlos abgegeben werde – keine Verpackung, sondern ein gesondertes Produkt sei, weil sie beispielsweise auch als Badetasche oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden könne. Daher unterfiele sie nicht dem Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes. Da mit der durch die ZSVR vorgenommenen Einordnung als systembeteiligungspflichtige Verpackung eine über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzentscheidung getroffen worden sei, sei die Klägerin als Herstellerin von ähnlichen Permanenttragetaschen auch klagebefugt.

Das Verwaltungsgericht Trier ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage bereits als unzulässig abgewiesen (Az. 9 K 391/22.TR).

Das Unternehmen sei von der Regelungswirkung des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht in eigenen Rechten betroffen, weil es nicht die der Einordnungsentscheidung zugrundeliegenden Tasche, sondern lediglich eine vergleichbare Permanenttragetasche in den Verkehr bringe. Adressat einer Einordnungsentscheidung seien ausschließlich diejenigen, die genau den konkreten Prüfgegenstand produzierten oder in den Verkehr brächten. Unterscheiden sich die Prüfgegenstände trotz wesentlicher Vergleichbarkeit etwa nach Maßen oder auch nach Markenaufdruck unterfallen diese nach Auffassung des Gerichts nicht mehr der Regelungswirkung der auf einen konkreten Gegenstand bezogenen Einordnungsentscheidung. Demgemäß fehle es der Klägerin bereits an der erforderlichen Klagebefugnis.

Auswirkungen für die Praxis

Hält die ZSVR, was zu erwarten ist, weiter an den bisher regelmäßig eng gefassten Formulierungen ihrer Einordnungsentscheidungen fest, ist damit zu rechnen, dass künftig deutlich mehr Einordnungsanträge bei ihr eingehen werden und das Verpackungsrecht die Gerichte in der Folge vermehrt beschäftigen wird.

Zwar ist regelmäßig davon auszugehen, dass Feststellungsentscheidungen in den „Leitfaden zur Anwendung des Kataloges systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ der ZSVR aufgenommen werden, jedoch führt diese enge Auslegung der Klagebefugnis dazu, dass die Einordnungsentscheidungen dann nicht angegriffen werden können, wenn lediglich ein sehr ähnlicher Gegenstand durch die ZSVR eingeordnet wurde. Als bloßes Innenrecht der Verwaltung entfaltet der Katalog nämlich keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber Dritten.

Betroffene Unternehmen sollten die Einordnungsentscheidungen, die durch die ZSVR im Internet veröffentlicht werden, dennoch weiter beobachten und in Zweifelsfällen selbst eigene Einordnungsanträge bei der ZSVR stellen. Nur auf diese Weise kann rechtlich verbindlich geklärt werden, ob ein Gegenstand den verpackungsrechtlichen Regelungen unterfällt. In Zweifelsfällen sollte zuvor rechtliche Unterstützung in Anspruch genommen werden.

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