16 April 2020 Blog

Konto­führung für Lade­hilfs­mittel 

Die Buchhaltung und damit Kontoführung zur Bewegung von Ladehilfsmitteln ist in einem Netzwerk wohl unerlässlich. Häufig wird dies auf der Basis eines Tausches der Ladehilfsmittel arrangiert, eine Alternative ist aber die ausdrückliche Transportabwicklung der Ladehilfsmittel, die Ladehilfsmittel als Leergut werden also zum normalen Transportgut. Zum einen werden bei Vollguttransporten die Ladehilfsmittel eigentlich immer unmittelbar vom Versender zum Empfänger transportiert. Hier findet keine Konsolidierung von Ladehilfsmitteln statt. Erst beim Rücklauf des Leergutes wäre es meist unwirtschaftlich, einen Direkttransport für die Rückbeförderung von 100 Paletten zum Beispiel zu veranlassen. Also konsolidiert der Transportdienstleister die Ladehilfsmittel und liefert sie dann gebündelt bei dem benannten Empfänger ab. Auch dies lässt sich aber durch den Auftrag zum Transport durchaus auffangen, wenn nämlich die Laufzeiten für die Rückläufe im Rahmen nur eines bestimmten Zeitraums vorgegeben sind. Der Transportdienstleister kann also beispielsweise innerhalb eines Quartals anhand der Kontoführung nachweisen, dass die ihm zum Transport übergebenen Ladehilfsmittel zurückgeführt hat.

Die Kontoführung wird vereinfacht, gleichzeitig das rechtliche Dilemma um die Wirksamkeit und Ausgestaltung des Tausches vermieden.
 

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