Kontrollpflichten des Verladers
Durch die verstärkten Kontrollen des BALM kommen mehr und mehr Bußgeldverfahren gegenüber Verladern/Auftraggebern von Frachtführern, die ihre Pflichten verletzt haben, zum Vorschein. Die Bußgelder liegen regelmäßig in der Größenordnung 5-stelliger Beträge. Es ist insofern schon nötig, sich präventiv damit zu beschäftigen.
Die erste Notwendigkeit ist die vertragliche Regelung, die gegenüber dem Frachtführer unzweideutig klarstellt, dass dieser alle nötigen Genehmigungen etc. haben muss und die Pflichten einzuhalten hat. Dabei sollten die Pflichten durchaus dezidiert aufgeführt werden.
Der zweite und schwierigere Punkt ist die Kontrolle des Frachtführers. Es muss jedenfalls zu Beginn einer Geschäftsbeziehung das tatsächliche Vorliegen der entsprechenden Genehmigungen etc. überprüft werden. Danach reichen Stichproben, Intensität und Häufigkeit müssen sich am Einzelfall ausrichten. Auch das muss vertraglich geklärt sein, auch mit den möglichen Dritten an entfernten Übernahmeorten, an denen der Auftraggeber selbst nicht kontrollieren kann.

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!