Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz
In einem Urteil vom 6. Mai 2014 hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass bei einer ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit eine ordentliche Kündigung eines seit mehr als 21 Jahren im Betrieb tätigen und zwei Kindern sowie seiner Ehefrau unterhaltspflichtigen Mitarbeiters wirksam sein kann. Einer vorherigen Abmahnung bedürfe es in diesem Fall nicht.
In dem vom LAG Schleswig-Holstein zu entscheidenden Sachverhalt beauftragte der Leiter eines Sägewerks eine externe Firma mit der Überprüfung der Internetleitung, da eine erhebliche Verzögerung des Datentransfers im Betrieb eingetreten war. Nach Durchführung der Überprüfung stellte der Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter zur Rede. Der Arbeitgeber wollte von ihm wissen, ob und in welchem Umfang er das Internet während seiner Arbeitszeit für private Zwecke verwendet. Eine Regelung zur Internetnutzung gab es im Betrieb nicht.
Der befragte Mitarbeiter teilte zunächst mit, seinen Betriebs-PC überhaupt nicht privat genutzt zu haben; daraufhin löschte er jedoch große Datenmengen von seiner Festplatte. Er erhielt infolgedessen vom Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber stützte seine Kündigung darauf, dass die intensive Nutzung durch eine Rückgängigmachung der gelöschten Daten nachgewiesen werden könne. Die Wiederherstellung der gelöschten Daten hätte ergeben, dass auf dem PC des Mitarbeiters 17.429 Programme installiert worden sind. Unter anderem habe der Arbeitnehmer die Seiten von Facebook, Xing und anderen sozialen Netzwerken besucht. Auch ein Musik-Download-Ordner sei eingerichtet worden.
Der Mitarbeiter hat bestritten, dass die vom Arbeitgeber vorgelegten Aufstellungen über besuchte Internetseiten tatsächlich von seinem PC stammten. Jedenfalls habe er diese Seiten nicht besucht. Zudem sei die Kündigung nicht verhältnismäßig, da zuvor keine Abmahnung erfolgte, er seit über 21 Jahren im Betrieb tätig und drei Personen unterhaltsverpflichtet sei.
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung, die das Arbeitsgericht Elmshorn bereits in der 1. Instanz festgestellt hatte. Der Arbeitnehmer habe durch einen massiven Download von Daten seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Dies rechtfertige auch im Rahmen der Interessenabwägung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Mitarbeiter nicht einschlägig abgemahnt wurde, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Insbesondere die erhebliche Gefahr der Infizierung des betrieblichen Datensystems mit Viren sprach für die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Wegen des ausschweifenden Umfangs der Privatnutzung sei ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich gewesen, da der Arbeitnehmer hier nicht darauf vertrauen konnte, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung tolerieren werde. Auch wenn hier keine ausdrückliche Regelung zur privaten Internetnutzung aufgestellt wurde, dürfe der Mitarbeiter nicht damit rechnen, der Arbeitgeber werde sein Verhalten ohne einschneidende Sanktionen hinnehmen. Die dadurch entstandene nicht reparable Störung des wechselseitigen Arbeitsvertragsverhältnisses überwiege laut LAG auch in der vom Gericht bei einer Prüfung der Kündigung durchzuführenden Gesamtabwägung die zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigenden Interessen.
Bei dieser Entscheidung wurde der vom Arbeitgeber vorgetragene exzessive Umfang der privaten Internetnutzung als wahr unterstellt, obwohl der Arbeitnehmer dies ohne nähere Ausführungen bestritten hatte. Denn selbst wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die Nutzung „minutengenau“ nachzuweisen und somit nicht exakt die Beeinträchtigung der täglichen Arbeitsleistung des Mitarbeiters dargestellt wird, kann sich der Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf das schlichte Bestreiten einer umfangreichen Internetnutzung berufen, die durch eine Vielzahl von heruntergeladener Dateien belegt ist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer konkreten Nachfrage des Arbeitgebers große Teile der Computerfestplatte löscht.
Das LAG Schleswig-Holstein bestätigt mit seinem Urteil letzten Endes die vom BAG entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit einer Kündigung wegen privater Internetnutzung. Insbesondere hebt es hervor, dass eine ordentliche Kündigung nur dann erfolgreich sein kann, wenn entweder der Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen Verbot und einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutzt, oder wenn die Nutzung in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen könne, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Besonders interessant ist hier, dass das LAG für die Wirksamkeit der Kündigung bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht einmal eine vorherige Abmahnung für erforderlich hielt, was aber vermutlich an dem enormen Umfang der (dann gelöschten) privaten Daten liegt. Grundsätzlich wird es bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben, dass für die Wirksamkeit einer Kündigung wegen privater Internetnutzung eine Abmahnung erforderlich ist. Zumindest dann, wenn der Umfang der privaten Nutzung in einem geringeren als dem hier dargestellten Umfang erfolgt.
Abschließend bleibt Arbeitgebern nach wie vor zu raten, in ihren Betrieben klare Regelungen über die private Nutzung des Internets, insbesondere durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, zu treffen, um bei übermäßiger privater Nutzung effektiv mit arbeitsrechtlichen Sanktionsmaßnahmen reagieren zu können. Zudem ist zu beachten, dass es bei einer erst einmal gewährten privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz für den Arbeitgeber schwer werden kann, diese Nutzungserlaubnis wieder zu entziehen. Denn selbst durch wissentliche Duldung der Privatnutzung kann ein Anspruch der Mitarbeiter auf künftige Internetnutzung im bisher gewährten Umfang entstehen.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 6. Mai 2014 – 1 Sa 421/13)
Anton Kastenmüller, Rechtsanwalt