06 Dezember 2022 Blog

Leichtfertigkeit und kein Ende

Die deutsche Rechtsprechung zur Leichtfertigkeit gerade im Bereich der Internationalen Transporte, über die ja insofern auch Gerichte anderer Länder auf gleicher Rechtsgrundlage urteilen ist schon immer mit einer gewissen Verwunderung aus dem Ausland betrachtet worden. Das Landgericht Bonn hat das jetzt an einer äußerst kritischen Stelle noch einmal weiter aufgebohrt, es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung damit umgeht:

Das Landgericht ist der Meinung, dass auch im Falle eines internationalen Transportes, bei dem eine Verspätung auftritt, die der Frachtführer nicht hinreichend erklären kann dann ein Fall der Leichtfertigkeit vorliegt. In dem betreffenden Fall war schon durchaus fraglich, ob überhaupt ein solcher Fixtermin sogar auf einer Uhrzeit Basis rechtzeitig vereinbart war. Es erschien auch nicht ganz eindeutig, dass wirklich die Ware völlig schadhaft war. Trotzdem erkannte das Gericht 1. auf einer Leichtfertigkeit, der eine Erklärung fehlte und 2. auf die Ersatzpflicht auf den vollen Wert der Waren, da eben der Frachtführer seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei.

Die Anforderungen, die hier von deutschen Gerichten gestellt werden, erscheinen inzwischen nicht mehr akzeptabel und vor allem im Hinblick auf die klare Einschränkungstendenz des Gesetzes auch contra legem.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!