15 August 2019 Blog

Luft­fracht - die lei­dige Haftungs­frage der Zu­bringer­dienste

Der heutige Luftfrachtspediteur bietet seinen Kunden regelmäßig an, die Ware an der Rampe des Auftraggebers abzuholen, regelmäßig mit dem Lkw und sie dann weiter über Flughafen, Flugzeug, wiederum Flughafenumschlag und dann möglicherweise sogar einen nachlaufenden Straßentransport einem Empfänger auszuliefern.

Was sich für den Laien als ein einfacher Transportauftrag darstellt, erweist sich häufig genug für den Juristen als eine durchaus streitige Frage. Das hängt einmal damit zusammen, dass das deutsche HGB ja ausdrückliche Regelungen für diese Form eines multimodalen Transportes regelt, gleichzeitig aber auch ähnliche Regelungen zum Beispiel über sowohl Zubringerdienste als auch Luftfrachtersatzverkehre sich im Montrealer Übereinkommen finden, beide sind nicht deckungsgleich. Dies ist nicht die Stelle, um spezifische juristische Diskussionen zu führen, es spielt aber durchaus für den Auftraggeber, letztlich aber auch für den Spediteur eine Rolle, ob sowohl der vorangehende Straßentransport als auch vor allen Dingen ein Umschlag zwischen dem Straßentransport und dem reinen Flugtransport der Straßenfracht, möglicherweise dem Lagergeschäft oder der Luftfracht zuzuordnen ist. Häufig zieht ja der Luftfrachtspediteur an einem bestimmten Lagerstandort, meist außerhalb des Flughafengeländes, die verschiedenen Luftfrachtgüter zusammen, staut sie in Luftfrachtcontainer. Dann gehen diese Luftfrachtcontainer nochmals per Straße an den Flughafen und werden dort erst auf das Flugzeug umgeschlagen. Das sind nun auch tatsächlich die schadenanfälligen Situationen im gesamten Transportablauf, gleichlautend natürlich wieder wenn das Flugzeug gelandet und die Ware zum Empfänger weitertransportiert wird. Während insbesondere in Deutschland eine gewisse Tendenz besteht, davon auszugehen, dass der 1. Teil des Transportes normales Speditionsgeschäft ist, insofern also auch der Lageraufenthalt mit der Stauung der Luftfrachtcontainer dem deutschen Speditions- und - falls es sich um einen Fixkostenvertrag handelt, was regelmäßig der Fall ist - Frachtrecht handelt, besteht eigentlich im Ausland eher eine Tendenz, all das insgesamt dem Luftfrachtabkommen zuzurechnen, weil es sich eben um Zubringerdienste handelt. Die Konsequenz ist der Unterschied der Haftung zwischen 8,33 SZR/KG aus dem Bereich der Straßenfracht im Verhältnis zu den 19 SZR/KG im Bereich der Luftfracht, falls nicht eindeutig erkennbar ist, wo der Schaden auftrat.

Es empfiehlt sich, insbesondere bei dauerhaften Rahmenbeziehungen zwischen Auftraggeber und Spediteur diese Fragen ausdrücklich vertraglich zu regeln, alleine schon um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte ein solcher Schaden auftreten. Man sollte also klar definieren, welchem Haftungsregime welche Tätigkeit im Rahmen des speditionellen Ablaufes zuzuordnen ist.

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