Mai 2019 Blog

M&A: Keine Be­ur­kun­dungs­pflicht für den Zu­stimmungs­be&­schluss beim Asset Deal

Bei Asset Deals, die eine Übertragung des nahezu gesamten Vermögens einer GmbH zum Gegenstand haben, war es bislang gängige Praxis, einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss zu fassen, der notariell beurkundet wurde. Diese Vorgehensweise basierte auf der in der Literatur vorherrschenden Meinung, wonach § 179a AktG analog anzuwenden sei. Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Januar 2019 die analoge Anwendung des § 179a AktG verneint. 

Sachverhalt

Der Entscheidung liegt der Verkauf eines Grundstücks einer GmbH durch einen der Gesellschafter, als Liquidator, zu Grunde. Die Gesellschafter hatten zuvor die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und sich selbst als Liquidatoren bestellt. Nach Abschluss des Kaufvertrags betreffend das Grundstück und der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten des Käufers begehrte die Gesellschaft die Löschung der Auflassungsvormerkung. Ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter betreffend die Veräußerung des Grundstücks wurde nicht eingeholt. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob der fehlende Zustimmungsbeschluss aufgrund der analogen Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH zwingend erforderlich ist.

§ 179a AktG analog?

Der BGH sieht unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter einer GmbH einerseits und der Aktionäre einer AG andererseits keine Regelungslücke und damit keine Notwendigkeit für die analoge Anwendung des § 179a AktG. Vielmehr ergebe sich die Pflicht zur Einholung eines Zustimmungsbeschlusses aus der besonderen Bedeutung des Geschäfts, der Veräußerung des Grundstücks als wesentlicher Vermögensgegenstand der Gesellschaft. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt bestehe trotz des Fehlens einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung im Gesellschaftsvertrag zu Gunsten der Gesellschafterversammlung. Dieser Zustimmungsvorbehalt rühre aus der Geschäftsführerbefugnis, die dem Geschäftsführer nur dann zukommt, wenn die Gesellschafterversammlung von ihrer Geschäftsführungskompetenz nicht Gebrauch macht (§ 49 Abs. 2 GmbHG).

Beurkundungspflicht?

Bislang wurden die Zustimmungsbeschlüsse aufgrund der analogen Anwendung des § 179a  AktG bei der Veräußerung des gesamten Vermögens der GmbH meist notariell beurkundet. Durch die Ablehnung der analogen Anwendung des § 179a AktG entfällt die Anwendung des § 179 AktG und § 130 AktG, wodurch die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses nicht mehr zwingend erforderlich ist.

Praxishinweis

Die Entscheidung stellt in den Vordergrund, dass ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung auch bei fehlendem Zustimmungsvorbehalt im Gesellschaftervertrag eingeholt werden muss, sofern wesentliche Vermögenswerte bzw. die einzige Beteiligung veräußert wird. In Bezug auf die möglicherweise entfallende Beurkundungspflicht des Zustimmungsbeschlusses hat die Entscheidung vorteilhafte Folgen für die Praxis. Mit ihr fallen die mit der notariellen Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses verbundenen, nicht unerheblichen Kosten des Notars weg.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18)

Zehnah Sino, Rechtsanwältin
Frankfurt a.M.

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