April 2026 Blog

Mangelhafte Parkettverlegung: Kündigung aus wichtigem Grund und Verlust des Vergütungsanspruchs

Wird ein Bauvertrag wegen mangelhafter Leistung aus wichtigem Grund gekündigt, kann der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch vollständig verlieren, wenn die erbrachte Leistung für den Auftraggeber wertlos ist. Das Kammergericht Berlin hat dies in einem aktuellen Urteil zur Verlegung von Parkett mit falscher Sortierungsklasse bestätigt.

Sachverhalt

Die Beklagte (Auftraggeberin) beauftragte die Klägerin (Auftragnehmerin) mit Parkettbauarbeiten für ein Bauvorhaben. Das Auftragsleistungsverzeichnis sah die Verlegung eines Parketts mit der hochwertigen Sortierung „Kreis“ nach EN 13489 vor, bei der insbesondere kein Splintholz zulässig ist. Die Klägerin nahm allerdings ein Produkt in das Leistungsverzeichnis auf, das lediglich eine sogenannte freie Sortierung aufwies und damit auch Splintholz enthielt. Ob die Beklagte vor Auftragserteilung über diese Abweichung informiert wurde, war zwischen den Parteien streitig.

Nach Einbau des Parketts rügte die Beklagte die mangelhafte Leistung und setzte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2022 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 25. März 2022. Die Klägerin bestritt jedoch das vereinbarte Leistungssoll, stellte das verbaute Parkett als vertragsgerecht dar und weigerte sich, die bereits fertiggestellten Wohnungen auf eigene Kosten nachzuarbeiten. Daraufhin kündigte die Beklagte den Werkvertrag am 28. März 2022 aus wichtigem Grund. Die Klägerin machte anschließend restliche Vergütung in Höhe von rund 90.000 Euro geltend; die Beklagte forderte im Wege der Widerklage Schadensersatz in Höhe von rund 345.000 Euro.

Das Landgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2024 ab und sprach der Beklagten auf die Widerklage Schadensersatz in Höhe von rund 345.000 Euro zu. Die Klägerin habe lediglich eine „fundamental mangelhafte (Teil-)Leistung“ erbracht, da sie ein Parkett verbaut habe, das nicht der vertraglich vereinbarten Sortierung „Kreis“ entsprach. Die Kündigung aus wichtigem Grund sei berechtigt gewesen, weil die Klägerin trotz Fristsetzung die Mängelbeseitigung verweigert und das verbaute Parkett als vertragsgerecht dargestellt habe. Ein Vergütungsanspruch bestehe nicht, da die erbrachte Leistung für die Beklagte wertlos sei. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.

Entscheidung

Das Kammergericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen. Die Berufung der Klägerin hatte lediglich hinsichtlich einer geringfügigen Korrektur bei der Schadensersatzhöhe Erfolg. Die zentralen Aussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Sortierung „Kreis“ als Leistungssoll: Der Senat legte das Auftragsleistungsverzeichnis dahingehend aus, dass die Angabe „Klassifizierung nach EN 13489: Kreis“ eine vom Auftraggeber gestellte Anforderung darstellt, während die Angabe des konkreten Produkts lediglich eine Mitteilung der Klägerin war, mit welchen Mitteln sie diese Anforderung zu erfüllen gedachte. Da die beiden Angaben semantisch nicht gleichwertig seien, gehe die Anforderung der Kreissortierung vor. Eine Absenkung des Leistungssolls allein durch die Nennung eines abweichenden Produkts ohne deutlichen Hinweis auf die Abweichung scheide aus.

Unwirksamkeit von § 4 Abs. 7 VOB/B: Der Senat stellte klar, dass eine Kündigung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B nicht in Betracht kam, da die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden war. In diesem Fall hält die Regelung nach der Rechtsprechung des BGH einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.

Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB): Die mangelhafte Leistung allein genüge zwar in der Regel nicht als Kündigungsgrund. Hier traten jedoch Umstände hinzu, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machten: Die Klägerin bestritt das Leistungssoll, stellte ihre Leistung als vertragsgerecht dar, machte eine Behinderung wegen höherer Gewalt geltend und verweigerte letztlich eine kostenneutrale Nachbesserung. Auf einen Erfolg der Mängelbeseitigung mit dem falschen Material musste die Beklagte nicht vertrauen.

Verlust des Vergütungsanspruchs: Der Senat bestätigte, dass der Klägerin nach der berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund kein Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen zusteht. Die Leistung sei insgesamt wertlos, da das eingebaute Parkett der falschen Sortierung vollständig entfernt und neu verlegt werden musste. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nachbesserung mit dem nicht vertragskonformen Material war nicht möglich.

Beauftragung eines Drittunternehmers vor Kündigung: Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert, bereits vor der Kündigung einen anderen Unternehmer mit der Ersatzvornahme zu beauftragen. Er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass der Drittunternehmer mit seinen Arbeiten erst nach der Kündigung beginnt. Die vorherige Beauftragung unterbricht nicht den Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Leistung und dem Schaden. Davon unberührt und zwingend erforderlich für die Ersatzfähigkeit der Vergütung des Drittunternehmers als Schadensersatz oder Ersatzvornahmekosten bleibt jedoch der vorherige Ablauf einer der Klägerin zuvor gesetzten Mangelbeseitigungsfrist. 

Praxishinweis

Die Entscheidung des Kammergerichts hat über den Einzelfall hinaus grundlegende Bedeutung für die Kündigungsmöglichkeiten bei VOB/B-Verträgen.

Ausgangspunkt ist die Entscheidung des BGH vom 19.01.2023 (VII ZR 34/21). In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass die Kündigungsregelung des § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B – die dem Auftraggeber bei Mängeln vor der Abnahme ein Kündigungsrecht im Zusammenhang mit § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B einräumt – einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Der BGH begründete dies damit, dass diese Kündigungsregelungen den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen: Die VOB/B ermöglicht dem Auftraggeber eine Kündigung wegen Mängeln vor der Abnahme, ohne dass die strengen Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund (insbesondere die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung im Sinne des § 648a BGB) vorliegen müssen. 

Die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt nun die Rückgriffsmöglichkeit auf die außerordentliche Kündigung nach § 648a BGB für genau diese Fallkonstellation: Trotz Unwirksamkeit des § 4 Abs. 7 VOB/B bleibt dem Auftraggeber bei gravierenden Mängeln vor der Abnahme gleichwohl die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 648a Abs. 1 BGB zu kündigen. Die Voraussetzungen sind allerdings strenger: Es genügt nicht allein das Vorliegen eines Mangels. Vielmehr müssen – wie im vorliegenden Fall – zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, etwa die nachhaltige Weigerung des Auftragnehmers, den Mangel als solchen anzuerkennen und eine kostenneutrale Nachbesserung vorzunehmen.

Für die Praxis bedeutet dies: Auftraggeber, die in ihren VOB/B-Verträgen von der VOB/B abweichende Regelungen getroffen haben – etwa hinsichtlich der förmlichen Abnahme –, können sich bei Mängeln vor der Abnahme zwar nicht auf das Kündigungsrecht nach § 4 Abs. 7 VOB/B stützen. Sie sind aber nicht schutzlos gestellt, sondern können unter den (engeren) Voraussetzungen des § 648a BGB den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die vorliegende Entscheidung gibt insoweit wertvolle Orientierung zu den Anforderungen, die an die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung zu stellen sind.

Für Auftragnehmer zeigt das Urteil, wie gravierend die Folgen einer mangelhaften Leistung sein können: Bei einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund droht sogar der Verlust des Vergütungsanspruchs für die erbrachten Leistungen. Darüber hinaus besteht eine Haftung für sämtliche Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungsmehrkosten. 

Quellennachweis

(KG Berlin, Urteil vom 03.03.2026 – 21 U 109/24)

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