August 2017 Blog

Mitbestimmung in Unternehmen nur für inländische Mitarbeiter verstößt nicht gegen Unionsrecht

Im Jahr 2015 sorgte eine Entscheidung des Landgericht Frankfurt a. M. zum deutschen Mitbestimmungsrecht für Aufruhr: Es verwarf die bis dahin ganz herrschende Meinung, wonach nur inländische Mitarbeiter für die Schwellenwerte der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat von Unternehmen maßgeblich seien (vgl. hierzu: Newsletter Mai 2015). Um eine nach Europarecht unzulässige Diskriminierung zu vermeiden, seien nach Auffassung des Gerichts auch die im europäischen Ausland beschäftigen Mitarbeiter eines Konzerns bei den Schwellenwerten und der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat einzubeziehen. Dieser Ansicht hat der EuGH nun eine klare Absage erteilt.

Die deutschen Mitbestimmungsgesetze sehen vor, dass ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl (Schwellenwert) der Aufsichtsrat eines Unternehmens entweder zu einem Drittel oder sogar zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen ist. Diese Werte ermittelten sich nach bislang herrschender Ansicht nur unter Berücksichtigung der im Inland beschäftigten Mitarbeiter. Hintergrund ist das sog. „Territorialitätsprinzip“, wonach die deutsche Rechtsordnung sich nicht auf das Gebiet anderer Staaten erstrecken darf. In mehreren sog. Statusverfahren stellten Anteilseigener von Konzernunternehmen diese bisherige Praxis in Frage. Im Statusverfahren können Aktionäre gerichtlich klären lassen, ob der Aufsichtsrat eines Unternehmens korrekt besetzt ist. Die Aktionäre machten geltend, die deutschen Mitbestimmungsregelungen seien wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot und die Arbeitnehmerfreizügigkeit unwirksam und damit nicht anwendbar. Letztlich hatte der EuGH über diese Frage zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Antragsteller, Herr Erzberger, ist Anteilseigner der in Deutschland ansässigen TUI AG. Ihr aus 20 Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat ist zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt. Herr Erzberger vertrat die Ansicht, der Aufsichtsrat sei fehlerhaft besetzt, da die fehlende Berücksichtigung der ausländischen Mitarbeiter der TUI eine Diskriminierung darstelle. Der Verlust des Mandats im Aufsichtsrat bei Versetzung ins Ausland verstoße außerdem gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das Mitbestimmungsgesetz sei wegen Europarechtswidrigkeit nicht anwendbar. Das Landgericht Berlin wies die Anträge des Herrn Erzberger als unbegründet zurück. Das Kammergericht Berlin hielt den Verstoß gegen Unionsrecht für möglich und legte die Frage dem EuGH vor.

Entscheidung des EuGH

EuGH verneinte sowohl einen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot als auch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, wobei letztere als spezieller Diskriminierungsschutz bei Arbeitsbedingungen alleiniger Prüfungsmaßstab war. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit habe zum Ziel die berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat zu erleichtern. Daher stehe sie Maßnahmen entgegen, die einen solchen Wechsel durch Benachteiligungen erschweren könnten. Das fehlende Wahlrecht zur Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat behindere die ausländischen Mitarbeiter nicht in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit, da es keine Folgen an das Verlassen des Herkunftslands knüpfe. Somit scheide ein Verstoß gegen Unionsrecht aus. Relevant könne nach Ansicht des EuGH nur der Verlust eines Mandats im Aufsichtsrat eines deutschen Arbeitnehmers beim Wechsel in das europäische Ausland sein, da es diesen in seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränken könne. Mangels Harmonisierungs- und Koordinierungsmaßnahmen auf Unionsebene sei jedoch das unterschiedliche Niveau der Unternehmensmitbestimmung hinzunehmen. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, nur inländische Betriebe in seine Gesetze zur Mitbestimmung einzubeziehen, sei legitim. Nicht jeder Nachteil in sozialer Hinsicht sei als Verstoß gegen das Unionsrecht zu werten.

Hinweise für die Praxis

Letztlich hat der EuGH das „Territorialitätsprinzip“ bestätigt und die Ansicht des Landgerichts Frankfurt a. M. verworfen. Der Einbezug ausländischer Mitarbeiter in die Unternehmensmitbestimmung hätte für viele Unternehmen bedeutet, dass sie die Schwellenwerte erreicht hätten und erstmals mitbestimmungspflichtig geworden wären. Der EuGH hat zumindest klargestellt, dass die deutschen gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung nicht europarechtswidrig sind und somit weder unanwendbar noch unionsrechtskonform auszulegen sind. Es bleibt abzuwarten, ob nach dieser Entscheidung des EuGH in die Diskussion um die Unternehmensmitbestimmung nun Ruhe einkehrt.
(EuGH, Urteil vom 18.07.2017 – C-566/15 (Konrad Erzberger /TUI AG))

Dr. Caroline Fündling, Rechtsanwältin
Frankfurt
 

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