August 2014 Blog

Neue Entscheidung zum Rücktrittsrecht

Mängelbeseitigungskosten von über 5 % des Kaufpreises begründen in der Regel einen erheblichen Mangel und berechtigen zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Mai 2014 entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger (Verbraucher) kaufte bei dem Beklagten einen PKW. Nach Übergabe des Fahrzeugs machten sich mehrere Mängel bemerkbar. Nach mehrmaligen fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen trat der Kläger schließlich vom Kaufvertrag zurück. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigte, dass die Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich des festgestellten Mangels bei ca. 6,5 % des Kaufpreises lagen. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wurde mit der Begründung, dass die Kosten der Beseitigung unterhalb von 10 % des Kaufpreises lagen und damit unerheblich seien, in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob die Entscheidung auf und bezog erstmals Stellung zu der in Literatur und Rechtsprechung diskutierten Frage der Erheblichkeitsschwelle eines Sachmangels im Rahmen des Rücktrittsrechts des Käufers. Der BGH setzte sich mit zahlreichen Ansätzen (diese reichen von Schwellen von 3 bis zu 50 %!) ausführlich auseinander und kam zu folgendem Ergebnis:

Bei einem behebbaren Sachmangel sei für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB eine Interessenabwägung auf Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmen (insoweit bereits bisherige Rechtsprechung). Diese Erheblichkeitsschwelle sei in der Regel dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreite, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Schwelle rechtfertigen. Eine Erhöhung für den Regelfall über diesen Prozentsatz hinaus sei mit dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesbegründung sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Dem Käufer sei es unterhalb dieser Schwelle in der Regel zuzumuten, am Vertrag festzuhalten und sich mit anderen Mängelansprüchen zu begnügen (Nacherfüllung, Minderung und/oder Schadensersatz). Den Verkäufer wiederum schütze diese Beurteilung in der Regel in ausreichendem Maße vor den für ihn wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Rücktritts.

Fazit und Ausblick

Der BGH hat mit dieser Entscheidung Grundsätze zur Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Verbraucherschutz und dem Interesse der Verkäufer an der Einhaltung von Verträgen geschaffen. Wiederholt bestätigt der BGH zwar, dass es immer auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt, stellt aber klar, dass es sich bei Mängelbeseitigungskosten von über 5 % im Verhältnis zum Kaufpreis kaum mehr um einen unerheblichen Mangel handeln dürfte.

Für Verkäufer bringt die Entscheidung zwar mehr Gewissheit als bisher, jedoch eröffnet sie die Möglichkeit zum Rücktritt für die Kunden nun deutlich früher. Auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung sieht eine solche Erheblichkeitsschwelle vor, sodass die aufgestellten Grundsätze wohl auch auf diesen Anspruch übertragbar sind.

Offen bleibt die Frage, ob diese Erheblichkeitsschwelle auch gegenüber Unternehmern gilt. Der BGH hat seine Entscheidung nämlich explizit auch auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (EU-Richtlinie) gestützt. Gegenüber Unternehmern ist aufgrund der geringeren Schutzwürdigkeit möglicherweise eine höhere Schwelle anzusetzen. Ebenfalls nicht entschieden ist die Frage, wie es sich mit der Erheblichkeitsschwelle bei Vorliegen mehrerer Mängel verhält: Ist hier die Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich jedes einzelnen Mangels zu betrachten oder können auch viele Mängel unterhalb dieser Schwelle zu einer Gesamterheblichkeit führen? Entwicklungen der Rechtsprechung in diesen Bereichen bleiben abzuwarten.

(BGH, Urteil v. 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13)

Jana Hollstein, LL.M.                          
Rechtsanwältin

Nicole Militzer
Rechtsreferendarin

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!