November 2013 Blog

Neue Vorgaben für Rechtsbehelfe in Umweltverfahren - Erweiterung der Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden

Erweiterung der Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden

DasBundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 5. September 2013 (Az. BVerwG 7 C 21.12) entschieden, dass anerkannten Umweltverbänden ein Klagerecht gegen sogenannte Luftreinhaltepläne im Sinne des § 47 BImSchG zusteht.

Die Deutsche Umwelthilfe wandte sich gegen den Luftreinhalteplan der Stadt Darmstadt. Dieser sah hinsichtlich der geltenden Grenzwerte für Stickstoffdioxid vor, dass diese in einigen Bereichen bis zum Jahre 2015 (noch) nicht eingehalten werden können. Hiergegen erhob die Deutsche Umwelthilfe Klage. Das beklagte Land trat diesem Begehren entgegen mit der Begründung, dem Umweltverband stehe kein eigenes Recht zu, das durch den Plan verletzt werden könne. Also sei der Verband nicht zur Klagerhebung berechtigt.

In der Sache bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, welches dem Umweltverband das entsprechende Klagerecht zugebilligt hatte. Es komme zwar weiterhin darauf an, dass der Kläger (das heißt der Umweltverband) in einem eigenen Recht betroffen sei. Insoweit sei § 47 BImSchG jedoch im Lichte der Europäischen Luftqualitätsrichtlinie und des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (Zugang zu gerichtlichen Verfahren) dahingehend auszulegen, dass er auch Umweltschutzverbänden ein eigenes Recht zubillige. Dann könnten Umweltverbände Träger von eigenen materiellen Rechten sein, wenn sie nicht nur Teil der (allgemeinen) Öffentlichkeit sind, sondern der „betroffenen Öffentlichkeit“. Denn sowohl nach den Definitionen der Aarhus-Konvention als auch nach der Luftqualitätsrichtlinie seien nicht-staatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, als „betroffene Öffentlichkeit“ anzusehen.

Klarstellung zur fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung

Mit Urteil vom 7. November 2013 (Az.: C-72/12) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren über die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) mit der sog. „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“ und der „UVP-Richtlinie“ entschieden. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 7 C 20/11) wandte sich u.a. die Gemeinde Altrip gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Landes Rheinland-Pfalz.

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass die europäischen Regelungen über den erweiterten Zugang zu den Gerichten für alle Verfahren Geltung beanspruchen, die nach dem Umsetzungsstichtag noch nicht abgeschlossen waren, auch dann, wenn die Verfahren bereits vor diesem Stichtag eingeleitet worden waren.

Weiter entschied der EuGH, dass nicht nur eine insgesamt fehlende, sondern auch eine mangelhafte Umweltverträglichkeits(vor)prüfung zur Überprüfbarkeit der Entscheidung führen müsse. Eine deutsche Regelung, wonach eine Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nur bei einer gar nicht durchgeführten Prüfung, nicht aber bei einer fehlerhaften Prüfung angegriffen werden kann, wäre also mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Allerdings gibt das Europarecht nicht vor, dass jeder Verfahrensfehler zur Angreifbarkeit und damit im Ergebnis zu einer Aufhebung der Genehmigungs- oder Planungsentscheidung führen müsse. Insoweit, so hält der EuGH fest, kann eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers gefordert werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung könne etwa dann ausgeschlossen sein, wenn nachweislich die Möglichkeit bestehe, dass dieselbe Zulassungsentscheidung auch ohne den Verfahrensmangel getroffen worden wäre. Die diesbezügliche Beweislast liege allerdings bei der entscheidenden Behörde bzw. dem Bauherrn. Zudem sei bezüglich der Beachtlichkeit eines Verfahrensmangels auf dessen Schwere abzustellen. Eine besondere Schwere könne jedenfalls vorliegen, wenn der Verfahrensfehler die sich aus der Richtlinie ergebenden Garantien des Zugangs zu Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess betreffe. Inwieweit es darüber hinaus einen Zusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler und den eigenen, konkret geltend gemachten Rechten des jeweiligen Klägers geben muss, hat der EuGH offen gelassen.

Weitere Bedenken gegen das neue Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Schließlich hat die Europäische Kommission Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer Vertragsverletzung erhoben (Pressemeldung der Europäischen Kommission vom 17. Oktober 2013). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass auch die erst im Januar des Jahres in Kraft getretene Neufassung des UmwRG den europäischen Anforderungen im Hinblick auf Verfahrens- und Klagerechte nicht in jeder Hinsicht genüge. Das UmwRG musste bekanntlich neu gefasst werden, nachdem der EuGH erstmals im Mai 2011 (Az. C-115/09) Mängel festgestellt hatte; in jenem Verfahren hinsichtlich des Umfangs der Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden. Das nunmehr eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren richtet sich insbesondere gegen zeitliche Beschränkungen der Anwendbarkeit des Gesetzes mit Blick auf bereits vor Inkrafttreten des deutschen Gesetzes eingeleitete Verfahren.

Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang der Hinweis der Kommission auf die in Deutschland geltenden Präklusionsregelungen. Der Hinweis dürfte solche Verfahren betreffen, die zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden sind, zu dem in Deutschland noch kein europarechtskonformes UmwRG galt. Wenn und soweit  Verbände in jenen Verfahren Einwendungen nicht erhoben haben, weil ihnen diesbezüglich nach damaliger (deutscher) Rechtslage angeblich der Zugang zu Gericht nicht eröffnet war, bestehen Zweifel, ob eine Präklusion solcher Einwände europarechtskonform wäre.

Schließlich hat die Kommission auch Bedenken an deutschen Regelungen geäußert, wenn und insoweit sie bei der Beanstandung von Verfahrensfehlern die Beweislast für die Ergebniserheblichkeit der Fehler den Antragstellern auferlegt.

Fazit

Die vorstehend beschriebenen Entwicklungen machen deutlich, dass der Umfang der Klagemöglichkeiten im Umweltrecht unter dem Einfluss des europäischen Rechts nach wie vor ungeklärt und im Zweifel weiter ist, als vom deutschen Gesetzgeber gewünscht. Daher weisen wir erneut auf das deutlich gestiegene Anfechtungsrisiko für Zulassungs- und Planungsentscheidungen hin. Das Anfechtungsrisiko kann u.a. durch eine detaillierte Dokumentation der im Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren durchgeführten umweltrechtlichen Prüfungen minimiert werden.

Corinna Lindau, LL.M., Rechtsanwältin

Dr. Sigrid Wienhues, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Dr. Andreas Wolowski, LL.M., Rechtsanwalt

 

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