Seit dem 1. Juli 2026 gelten in der EU neue Zollvorschriften für Warensendungen aus Drittländern: Die bisherige Freigrenze von 150 Euro für zollfreie Einfuhren ist weggefallen. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2026/382 vom 11. Februar 2026, die die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (Zollbefreiungsverordnung) entsprechend geändert hat. Anstelle der Zollfreiheit gilt nun eine pauschale Verzollung unabhängig vom Warenwert. Für Unternehmen und Zolldienstleister bedeutet dies erheblichen Anpassungsbedarf. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und deren praktische Auswirkungen.
Hintergrund und rechtliche Grundlagen
Die EU-Mitgliedstaaten einigten sich Ende 2025 darauf, die bisherige Zollbefreiung für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro bei Importen aus Drittländern aufzuheben. Der Handlungsbedarf wurde vor dem Hintergrund des stark gestiegenen Volumens von E-Commerce-Kleinsendungen aus Drittländern, insbesondere aus China, identifiziert. Mit dem Wegfall der Zollfreiheit soll die bestehende Ungleichbehandlung zwischen B2C-Direktimporten im E-Commerce und regulären Wareneinfuhren beseitigt werden.
Am 11. Februar 2026 verabschiedete der Rat die Verordnung (EU) 2026/382, durch die die bisherige Zollbefreiung in Titel II Kapitel V (Art. 23, 24) der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 gestrichen und stattdessen eine befristete Übergangsregelung (1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028) für die Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen eingeführt wird, deren Sachwert 150 Euro nicht übersteigt. Ergänzende Anpassungen wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 im UZK-IA sowie durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 im UZK-DA vorgenommen, jeweils mit Geltung ab 1. Juli 2026. Darüber hinaus liegen ein ergänzender Leitfaden der EU-Kommission in der Fassung vom 2. Juni 2026 sowie ein am 30. Juni 2026 aktualisiertes Q&A-Dokument zur neuen Pauschalverzollung vor.
Die neue Pauschalverzollung im Detail
Anstelle der bisherigen Zollfreiheit wird ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Warenkategorie erhoben, d.h. je angemeldeter Position der Zollanmeldung. Der Pauschalzoll wird erhoben, wenn:
- die Einfuhr der Waren gemäß Art. 143 Abs. 1 lit. ca) der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) von der Mehrwertsteuer befreit ist, d.h. die Steuer bei Fernverkäufen über den Import-One-Stop-Shop (IOSS, Art. 369l ff. MwStSystRL) abgewickelt wird (IOSS-Sendungen), oder
- die Waren in einer Postsendung im Sinne von Art. 1 Nr. 24 UZK-DA n.F. enthalten sind. Dies bezieht sich auf Waren, die in Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 MwStSystRL verkauft werden.
In beiden Konstellationen ist damit maßgeblich, ob ein B2C-Fernabsatzgeschäft vorliegt, wie es bei Internetbestellungen durch Privatpersonen typischerweise der Fall ist. Gewerbliche Geschäfte (B2B) sowie Sendungen von Privat an Privat (C2C) sind von diesem Pauschalzoll nicht betroffen und unterliegen weiterhin den allgemeinen zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen.
Zur Veranschaulichung der Funktionsweise der Pauschalverzollung führt der Zoll folgendes Beispiel an:
Enthält eine Sendung zehn Paar Socken, zwei Kabelbinder und vier Hosen, die jeweils derselben Tarifierung unterliegen, ergibt sich ein Pauschalzoll von insgesamt 3 x 3 = 9 Euro.
Wesentliche Detailregelungen
Der Leitfaden der EU-Kommission sowie die Änderungen des UZK-IA und des UZK-DA enthalten mehrere praxisrelevante Festlegungen, u.a.:
- Anmeldereigenschaft bei IOSS-Sendungen: Bei Inanspruchnahme des IOSS kann Anmelder ausschließlich die Person sein, die die Sonderregelung in Anspruch nimmt, oder deren indirekter Vertreter. Der Einführer (Empfänger) oder andere Personen können in diesen Fällen grundsätzlich nicht als Anmelder auftreten.
- Anti-Missbrauchsklausel: In Art. 243 Abs. 5 UZK-IA n.F. wurde eine Anti-Missbrauchsklausel neu eingeführt, die mögliche Fallkonstellationen beschreibt, bei denen vom Vorliegen eines Fernverkaufs ausgegangen werden kann (Verkauf von Waren in einer Reihe aufeinanderfolgender Verkäufe).
- Keine vereinfachte Zollwertermittlung: Die Anwendung von Art. 177 UZK (vereinfachte Ermittlung des Zollwerts) ist in Fällen der Pauschalverzollung mit 3 Euro je Position ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 228 Abs. 1 UZK-IA n.F.).
- Zollpräferenzen: Bei IOSS-Sendungen ist generell der Pauschalzoll von 3 Euro vorgesehen, sodass eine Inanspruchnahme von Zollpräferenzen nicht möglich ist. Bei Nicht-IOSS-Sendungen im Fernverkauf bis 150 Euro kann dagegen bei Vorliegen eines gültigen Präferenznachweises der Präferenzzollsatz angewendet werden, wodurch der Pauschalzoll entfällt.
Praktische Auswirkungen auf Gesamtsicherheiten und Aufschubkonten
Die Erhebung des Pauschalzolls setzt die Möglichkeit der Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 lit. b) UZK voraus, dessen Gewährung von der Leistung einer Gesamtsicherheit abhängt. Soweit eine Bewilligung bereits vorliegt, ist der Referenzbetrag zwingend anzupassen. Die Regelungen für die Festlegung der Höhe des Referenzbetrags gelten auch im Hinblick auf die neue Pauschalverzollung (vgl. Art. 155 Abs. 3 UAbs. 1 lit. c) UZK-IA n.F.). Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2026 am Fernabsatzverkehr teilnehmen möchten, sollten die Erhöhung des Referenzbetrags zeitnah beantragen. Darüber hinaus empfiehlt die Generalzolldirektion die Beantragung eines separaten Aufschubkontos, das ausschließlich für die neuen Pauschalzölle im Fernabsatzverkehr genutzt wird. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO) können von der Reduzierungsmöglichkeit der Gesamtsicherheiten nach Art. 95 Abs. 3 UZK i.V.m. Art. 158 Abs. 2 UZK-IA Gebrauch machen. Bestehende Aufschubkonten und dazugehörige Gesamtsicherheiten mit entsprechender Reduzierung können daher für die Abfertigung von Waren im Fernabsatzverkehr verwendet werden. Auch insoweit gilt die Verpflichtung zur Überwachung des Referenzbetrags gemäß Art. 156 UZK-IA.
Übergangscharakter der Regelung
Die Pauschalverzollung ist als vorübergehende Lösung konzipiert, bis die umfassende Reform des EU-Zollsystems abgeschlossen ist. Mit der geplanten Einführung des EU Customs Data Hub (voraussichtlich ab 2028) soll die Zollbefreiungsschwelle dauerhaft entfallen. Das reguläre Zollregime soll dann auch für Sendungen mit geringem Wert gelten, was die Ersetzung der pauschalen Abgabe durch die übliche Verzollung nach dem Gemeinsamen Zolltarif zur Folge hätte.
Fazit und Ausblick für die Praxis
Der Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ab dem 1. Juli 2026 markiert eine Zäsur im europäischen Zollrecht. Auch wenn der pauschale Zollsatz von 3 Euro pro Position auf den ersten Blick moderat erscheint, ergeben sich für die Praxis z.T. erhebliche Anpassungserfordernisse, so z.B. bei Gesamtsicherheiten und Aufschubkonten sowie bei der vertretungsrechtlichen Zuordnung im IOSS-Kontext. Erste Zahlen der französischen Zollbehörden von Ende August 2026 legen nahe, dass der von der Verordnung (EU) 2026/382 beabsichtigte Effekt vorerst eingetreten und die Zahl der in die EU eingeführten Kleinsendungen seit dem 1. Juli 2026 um 30-40 % zurückgegangen ist.
Unternehmen, die im grenzüberschreitenden E-Commerce tätig sind oder als Zolldienstleister Kleinsendungen abfertigen, sollten ihre Prozesse umgehend anpassen und die weiteren Entwicklungen bei der praktischen Umsetzung der neuen Pauschalverzollung aufmerksam verfolgen. Die ab November 2026 zusätzlich geplante EU-weite Handling Fee (Bearbeitungsgebühr) von voraussichtlich 2 Euro pro Paket für Sendungen mit geringem Wert (Low Value Consignments bzw. LVCs) wird die regulatorische Verdichtung in diesem Bereich weiter erhöhen.