Februar 2019 Blog

Neu­er Ver­hal­tens­ko­dex für Bei­hil­fe­ver­fah­ren

Die Europäische Kommission hat einen modernisierten Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren („Kodex 2018“) veröffentlicht. Ziel dieser Modernisierung ist es, das Verfahren „so transparent, einfach, klar, vorhersehbar und zügig wie möglich zu gestalten“.

Hintergrund

Die Kommission ist seit längerem bestrebt, das EU-Beihilfenrecht zu modernisieren und insbesondere die Beihilfenkontrolle auf solche Fälle zu konzentrieren, die besonders starke Auswirkungen auf den europäischen Binnenmarkt haben. In den letzten Jahren sind zu diesem Zweck bereits einige Maßnahmen getroffen worden. Zu nennen sind insoweit etwa die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“), die Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe sowie der Erlass einer geänderten Verfahrensverordnung („VerfVO“). Mit der nunmehrigen Veröffentlichung des neuen Verhaltenskodex, der an die Stelle seines Vorgängers aus dem Jahr 2009 („Kodex 2009“) sowie die „Mitteilung über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen“ tritt, setzt die Kommission diese Modernisierung fort. der Kodex soll als Orientierungshilfe für die Abläufe und die Zusammenarbeit der Beteiligten von Beihilfeverfahren dienen und werde, so die Kommission, „eine wirksamere und raschere Beihilfenkontrolle gewährleisten“.

Inhalt des neuen Verhaltenskodex

Strukturell wie auch inhaltlich lehnt sich der Kodex 2018 an seine Vorgängerregelung aus 2009 an, die er jedoch punktuell ergänzt und anpasst:

Voranmeldung

Wie schon der Kodex 2009 weist auch der Kodex 2018 auf die Möglichkeit der informellen Voranmeldung geplanter Beihilfemaßnahmen bei der Kommission hin und empfiehlt diese nachdrücklich für neuartige oder besonders komplizierte Fälle. Allerdings wird hierfür – mit Rücksicht auf die Verfahrenswirklichkeit – jetzt mehr Zeit eingeplant: So gibt es etwa für die erste Kontaktaufnahme durch die Kommission keine Zeitvorgabe mehr (früher sollte dies bereits innerhalb von zwei Wochen geschehen) und auch für die Gesamtdauer des Vorabkontakts wird nunmehr, statt von nur zwei Monaten, von (höchstens) sechs Monaten ausgegangen.

„Portfolio-Ansatz“ und „Einvernehmliche Planung“

Als neuer Begriff taucht der sog. „Portfolio-Ansatz“ auf. Über das weiterhin bestehende Instrument der „Einvernehmlichen Planung“ hinaus, in der sich die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission über den zeitlichen Ablauf eines Verfahrens einigen, erweitert der Ansatz die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, angemeldete Verfahren zu gewichten, indem ihnen nunmehr zweimal jährlich die Chance eingeräumt wird, konkrete Prioritäten mitzuteilen.

Vorläufige Prüfung

In Bezug auf die vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfemaßnahmen nach Art. 4 VerfVO enthält der Kodex 2018 kaum wesentlichen Änderungen gegenüber dem Kodex 2009.

Gestrafftes Verfahren

Neu im Kodex 2018 ist das sogenannte „gestraffte Verfahren“ für unkomplizierte Fälle. Hier strebt die Kommission an, innerhalb von 25 Tagen einen Kurzbeschluss zu verabschieden, mit dem sie entweder feststellt, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder aber gegen sie keine Einwände erhoben werden. Voraussetzung der Anwendung ist, dass die Kommission in den vergangenen zehn Jahren bereits drei vergleichbare Fälle genehmigt oder als Nicht-Beihilfe qualifiziert hat. Ein ähnliches Kurzverfahren sah bislang die durch den Kodex 2018 ersetzte „Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren“ vor.

Förmliches Prüfverfahren

Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, kommt es zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens. Wie die Vorgängerregelung beschreibt der Kodex 2018 im Wesentlichen das praktische Vorgehen der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens, wobei insoweit zwei Fristen aktualisiert wurden: Ersucht die Kommission zusätzliche Auskünfte beim betreffenden Mitgliedstaat, räumt sie diesem bei nicht fristgerechter Antwort mit Erinnerung eine letzte Frist von nunmehr 20 statt nur 15 Arbeitstagen sein. Zudem erweitert sie den durch sie selbst angestrebten Zeitraum für eine abschließende Entscheidung nach Übermittlung der letzten Auskünfte auf sechs Monate – im Kodex 2009 waren es noch vier Monate. Neu ist daneben die Möglichkeit, Auskunftsersuchen der Kommission auch an andere Auskunftsgeber als den Mitgliedstaat richten zu können. Soweit es sich beim Auskunftsgeber allerdings um den Beihilfeempfänger handelt, ist eine ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedstaates erforderlich.

Beschwerdeverfahren

Der Kodex 2018 erläutert – wie bereits der Kodex 2009 – das Verfahren bei Beschwerden an die Kommission wegen mutmaßlicher Verstöße gegen Beihilfenrecht und sagt weiterhin unverbindlich zu, Beschwerden innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Registrierung prüfen zu wollen. Im Unterschied zu früher weist der neue Kodex an dieser Stelle ausdrücklich auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Nachweis beeinträchtigter Interessen hin, wobei die Kommission auch bei mangelndem Nachweis der Marktinformation durchaus nachgehen darf. Neu ist hier im Übrigen der Hinweis, dass die Kommission einem Verfahren während der Dauer eines Parallelverfahrens vor nationalen Gerichten in gleicher Sache, geringere Priorität beimessen kann.

Evaluierungspläne und Monitoring

Die im Kodex 2018 enthaltenen Ausführungen zur Erstellung von Evaluierungsplänen und Monitoring-Berichten gab es im Kodex 2009 noch nicht. Beides sind Instrumente, die der Kommission dort, wo Freistellungen von der Notifizierungspflicht bestehen – wie etwa im Anwendungsbereich der AGVO – eine stärkere ex-post-Kontrolle ermöglichen.

Fazit

Im Ergebnis bringt der aktualisierte Kodex keine bahnbrechenden Neuerungen. Im Wesentlichen handelt es sich um eine strukturierte Zusammenfassung der verfahrensrechtlichen Aspekte und damit um einen Wegweiser durch das Beihilfeverfahren. Als Orientierungshilfe dürfte er die praktische Abwicklung erleichtern. Ob er allerdings darüber hinaus tatsächlich geeignet ist, die von der Kommission beabsichtigte „wirksamere und raschere Beihilfenkontrolle“ zu gewährleisten, bleibt abzuwarten.

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Rechtsanwalt, Hamburg/Brüssel
Nina Kunigk, Rechtsanwältin, Hamburg

 

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