Februar 2013 Blog

Neues Konzerninsolvenzrecht geplant

Die Bundesregierung hat, wie bereits vor einem Jahr angekündigt, Wort gehalten und kurz vor Ende der Legislaturperiode auch den dritten Schritt zur Reform des Insolvenzrechtes auf den Weg gebracht. Mit Vorlage des Diskussionsentwurfes zur „Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen“ am 3. Januar 2013 hat die CDU/FDP-Koalition das sich und der Praxis gegebene Versprechen zur Reform des Insolvenzrechtes erfüllt, sofern der Diskussionsentwurf wirklich noch vor der Wahl im September Gesetz wird.

Mit Einführung des ESUG am 1. März 2012 wurden die Restrukturierungsmöglichkeiten verbessert und der Einfluss der Gläubiger auf das Verfahren, insbesondere die Verwalterauswahl gestärkt. Zurzeit geht der zweite Schritt, die Reform des Insolvenzverfahrens natürlicher Personen, auf die Zielgerade und soll kurzfristig verabschiedet werden. Mit der Einführung eines Konzerninsolvenzrechtes würde die Regierung die InsO wohl endgültig an die neue Rechtswirklichkeit anpassen.

War noch zur Zeit der Einführung der InsO im Jahr 1999 das Problem einer Insolvenz eines gesamten Konzerns als „Randproblem“ und damit als nicht regelungsbedürftig angesehen worden, haben Großverfahren wie Arcandor, Kirch Media oder BenQ die fehlende Praxistauglichkeit der InsO für die Insolvenz eines gesamten Konzerns in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. So musste sich etwa der Essener Insolvenzrichter im Verfahren Arcandor erst mittels Gutachter bestätigen lassen, dass er überhaupt zuständig ist. Nach Erhebungen der Monopolkommission aus dem Jahr 2007 entfallen 70% des Umsatzes und 53% aller Beschäftigten auf konzernverbundene Unternehmen. Höchste Zeit also, das Insolvenzrecht an die Besonderheiten einer Konzerninsolvenz anzupassen.

Der Diskussionsentwurf tastet dabei das in Deutschland herrschende System des „eine Person, ein Vermögen, eine Insolvenz“ im Grundsatz nicht an und belässt es dabei, dass für jedes einzelne Unternehmen des Konzerns ein eigenes Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. Zur Begründung führt der Gesetzgeber an, dass anderenfalls die Gefahr besteht, dass Gläubiger von finanziell noch gut ausgestatteten Gesellschaften des Konzerns gegenüber Gläubigern von schwächer ausgestatteten Gesellschaften benachteiligt werden. Die Einführung eines einheitlichen Konzerninsolvenzverfahrens hätte auch für nicht insolvente Konzerne wesentlich aufwendigere Kreditvergaben zur Folge. Vom Tisch ist nach diesem Gesetzesvorschlag auch die immer wieder erhobene Forderung, die nicht-insolventen Konzerngesellschaften zwingend in das Verfahren einzubeziehen. 

Durch den Gesetzesvorschlag bestünde dann die Möglichkeit der Konzentration der verschiedenen Insolvenzverfahren an einem Gericht mittels Schaffung eines einheitlichen (Wahl-)Gerichtsstandes. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, regelt das neue Recht die konkrete Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Gerichten und Verwaltern. Weiterhin sieht das Gesetz nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit vor, für alle Verfahren ein- und denselben Verwalter einzusetzen.

Um dennoch den Besonderheiten eines Konzerns Rechnung zu tragen, schafft das Gesetz die neue Position eines „Koordinationsverwalters“, der aus dem Kreis der (eventuell personenverschiedenen) bestellten Verwalter auszuwählen ist und die Vorschläge für eine abgestimmte Insolvenzverwaltung unterbreiten soll. Eine besondere Rolle soll zukünftig dem von diesem zu erarbeitenden „Koordinationsplan“ zukommen, der nach gerichtlicher Bestätigung als Referenzplan für alle separaten Verfahren, insbesondere für Insolvenzpläne gelten soll, somit konkrete Vorgaben bezüglich der Restrukturierung oder Abwicklung der Konzerngesellschaften machen soll.

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltern und Gerichten wird durch das neue Recht nicht weiter geregelt, allerdings wird die bereits übliche Praxis der grenzüberschreitenden Verwaltungsverträge (sog. protocols) erwähnt und damit ausdrücklich vom Gesetzgeber anerkannt.

Auch wenn es, wie immer, an einigen Stellen Nachbesserungsbedarf geben dürfte, ist auch dieser Gesetzesentwurf als Schritt in die richtige Richtung anzusehen.

Ansgar Hain, Rechtsanwalt

 

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