Dezember 2012 Blog

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt zum 1. Juni 2012 in Kraft

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt zum 1. Juni 2012 in Kraft

Seit der EU-Abfallrahmenrichtlinie aus dem Jahre 2008 (2008/98/EG) war mit der Überarbeitung des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu rechnen. Die Richtlinie sollte durch die Mitgliedstaaten bis zum 7. Dezember 2010 umgesetzt werden. Der Vorschlag der Bundesregierung aus dem März 2011 konnte erst nach einem Mahnschreiben der Kommission im Dezember 2011 und einer Kompromisslösung im Vermittlungsausschuss im Februar 2012 als Gesetz verabschiedet werden. Das Gesetz tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

Der neue Name des Gesetzes soll Programm sein. Es gibt kein „Abfallgesetz“ mehr, sondern ein „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“, kurz ein Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG. Inhaltlich wird zunächst vor allem auch mit Blick auf die Begriffsbestimmung und die allgemeinen Vorschriften (§§ 1 bis 5) eine stärkere Harmonisierung mit dem Europäischen Abfallrecht verfolgt. Maßgeblich ist sodann, dass im Rahmen der bisherigen dreistufigen „Abfallhierarchie“ von Vermeidung - Verwertung - Beseitigung die zweite Hierarchiestufe weiter diversifiziert wird, so dass nunmehr von einer fünfstufigen Hierarchie die Rede ist: Abfallvermeidung - Wiederverwendung - Recycling - sonstige, u. a. energetische Verwertung - Abfallbeseitigung, § 6 Abs. 1. Innerhalb der Verwertungsstufen soll jedoch eine flexiblere Handhandhabung möglich sein und diejenige Verwertungsart Vorrang haben, „die den Schutz von Mensch und Umwelt […] am besten gewährleistet“, §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1. Die Konkretisierung dieser Rangfolge wird an dieser Stelle wie an sehr vielen anderen Stellen des neuen Gesetzes  auch andere Regelungsbereiche einer noch zu erlassenen Rechtsverordnung überlassen. Der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung wird so konkretisiert, dass die Verwertung durchzuführen ist, „soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist“. Mit Blick auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird definiert, dass diese auch dann gegeben ist, „wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären“, § 7 Abs. 4; die Verwertung kann also auch dann vorrangig sein, wenn sie teurer ist als die Beseitigung.

Die besondere Betonung des Recyclings wird durch die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen spätestens ab dem 1. Januar 2015 unterstrichen, § 14 Abs. 1. Ebenso werden im Gesetz feste Quoten mit Blick für die Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen und die Wiederverwendung, das Recycling oder die sonstige stoffliche Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen bis 2020 festgelegt (65 bzw. 70 %), § 14 Abs. 2 u. 3. Die Pflicht zur Getrenntsammlung steht jedoch mit Blick auf die wirtschaftliche Situation der Kommunen unter dem Vorbehalt, dass dies für die Kommunen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, § 14 Abs. 1 S. 2. Weiter wird die gesetzliche Grundlage für die Einführung der Wertstofftonne geschaffen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist auch die klare Regelung der Zuständigkeiten zwischen der kommunalen und privaten Entsorgungswirtschaft. Zusammenfassend können die Regelungen so beschrieben werden, dass die kommunale Entsorgungswirtschaft mit Blick auf alle Abfälle aus privaten Haushalten und hinsichtlich der Abfälle zur Beseitigung von Gewerbetreibenden immer dann den Vorrang vor privaten Entsorgern hat, wenn sie diese Aufgabe selbst effizient erfasst und hochwertig erfüllen kann. Für gewerbliche Sammlung, z. B. von Papier oder Altkleidern aus privaten Haushalten bedeutet dies, dass diese nur noch zulässig sind, wenn die Kommune dies nicht selbst machen möchte, § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3. Hinsichtlich der Überlassungspflichten von Abfällen durch Gewerbetreibende bleibt es dabei, dass die Gewerbetreibenden sich hinsichtlich aller Abfälle zur Verwertung weiter eines privaten Entsorgers bedienen dürfen. Hinsichtlich von Abfällen zur Beseitigung gilt grundsätzlich, dass hier die Überlassungspflicht an die Kommune nur dann nicht greift, wenn die Beseitigung in eigenen Anlagen des Gewerbetreibenden erfolgen kann. Aber auch das ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Beeinträchtigung vergleichbarer kommunaler Beseitigungsanlagen (fehlende Auslastung, Gebührenstabilität) oder sonstiger öffentlicher Interessen zu befürchten ist, §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 1 S. 2. Das neue Gesetz stärkt also die kommunale Abfallwirtschaft.

Fazit:

  • Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz soll eine stärke Harmonisierung mit dem Europäischen Abfallrecht bringen.
  • Der Vorrang der Verwertung, insbesondere der Wiederverwendung und des Recyclings wird gestärkt; weiter diversifizierte getrennte Sammlungen sollen bis 2015 Pflicht werden.
  • Die kommunale Entsorgungswirtschaft wird im Verhältnis zur privaten Entsorgungswirtschaft gestärkt; gewerbliche Sammlungen für (Haushalts-)Abfälle zur Verwertung sowie die gewerbliche Abfallbeseitigung stehen unter dem Vorbehalt, dass die jeweils entsorgungspflichtige Kommune diese Aufgabe nicht selbst erfüllen kann oder will.


Dr. Sigrid Wienhues, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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