Obhutszeitraum bei Luftfracht
Das OLG Hamburg hat eine Feststellung zum Obhutszeitraum des Luftfrachtführers bei der Ablieferung getroffen, die für die Auftraggeber von Luftfracht unerwartete Auswirkungen haben kann:
Bei Ablieferung einer Sendung in den USA wurde versucht, den Empfänger über die Ankunft des Gutes zu informieren. Das gelang weder per Telefon noch per E-Mail. Jetzt erfolgte keine Benachrichtigung des Absenders, sondern auf Weisung des Luftfrachtführers wurde das Gut bei einem Dritten eingelagert und erst nach sechs Monaten erfolgte die automatisierte Mitteilung, dass das Gut eingelagert sei.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass auch diese Einlagerung bei einem Dritten auf Anordnung des Luftfrachtführers dann noch zum Gegenstand der Luftfracht zählt. Gleichzeitig konnte der Absender das Gut als verloren betrachten, nachdem innerhalb von sieben Tagen nach dem geplanten Ankunftsdatum keine Nachricht über den Verbleib des Gutes verfügbar war. Obwohl das Montrealer Übereinkommen in Art. 13 Abs. 2 vorsieht, dass die Ankunft des Gutes dem Empfänger unverzüglich anzuzeigen ist, was ja objektiv nicht erfolgte, zieht das Gericht daraus keine weiteren Konsequenzen, sondern stellt alleine den Verlust des Gutes fest, der dann aber auch nur in der begrenzten Haftungshöhe kompensiert wird. Durch diese begrenzte Haftung ist das für den Absender ein Risiko.

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