27 Oktober 2021 Blog

OLG Köln zum „Orga­nisa­tions­ver­schulden“ als Aus­formung der Leicht­fertigkeit

Der Wegfall der gesetzlichen Haftungsgrenzen wegen Leichtfertigkeit wird häufig umgangssprachlich schon als „Organisationsverschulden“ bezeichnet. In einem Urteil des OLG Köln vom Juni 2020 (Urteil vom 4. Juni 2020 – 3 U 191/19) hat jetzt ein Berufungsgericht einmal dezidiert niedergelegt, was es als solche Organisationsdefizite ansieht, die bei Verlust von Transportgut eine vollumfängliche Haftung rechtfertigen.

Das Gericht hat nun Gründe zusammengefasst, die die vorsatzgleiche Haftung des Frachtführers im Falle des Verlusts von Transportgütern begründen. Demnach wurde dies bejaht, da die Betriebsorganisation des Frachtführers zur Nachforschung bei Verlusten und Transportgütern nicht ausreichend war. Das Gericht macht deutlich, dass seine Auflistung der Gründe, die für eine unzureichende Betriebsorganisation sprechen, nicht abschließend ist. Im zu entscheidenden Fall nahm das Gericht eine unzureichende Betriebsorganisation und einen Wegfall der Haftungsbegrenzung an, weil

  • keine Anweisung an die Fahrer existiert, dass diese einen Verlust unverzüglich melden,
  • keine klare Zuständigkeit für die Nachforschungen bestimmt ist,
  • keine allgemeine Betriebsanweisung existiert, wie die Nachforschung zu verlaufen hat, und
  • die tatsächlich erfolgten Nachforschungen nicht dokumentiert werden.

Damit nennt das Gericht insbesondere vier Punkte, die ein Frachtführer und seine Betriebsorganisation u.a. erfüllen müssen, um den Vorwurf der Leichtfertigkeit bzw. vorsatzgleichen Handelns zu entkräften. Man wird also jedenfalls Prozesse dokumentieren müssen, um einer solchen quasi per-se Haftung zu entgehen.

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