März 2020 Blog

Organ­pflich­ten in Corona-Zeiten

1. Erhöhte Anforderungen an die Organtätigkeit

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Unternehmen sind unübersehbar, wenn auch in Intensität und Umfang durchaus unterschiedlich. Sie begründen für die Unternehmensorgane (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, ggf. Beirat) dennoch durchweg erhöhte Anforderungen. Dies gilt insbesondere in wirtschaftlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht.  

2. Verstärktes Miteinander der Organe

Geboten ist aktuell ein verstärktes Miteinander der Organe. Die Geschäftsführung hat ihre Überwachungsorgane frühzeitig und hinreichend zu informieren. Aufsichtsrat und Beirat haben ggf. die notwendigen Informationen einzufordern. Die erforderliche Kommunikation zwischen den Gremien ist zu verstärken.

3. Gesteigerte (persönliche) Anforderungen

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation begründet eine Intensivierung des Pflichtenprogramms und kann ggf. zu neuen Pflichten führen (z.B. Prüfung Sanierungs-/Insolvenzfragen; Mitteilungspflichten).

Es bedarf in einer Krisensituation eines erhöhten, persönlichen Einsatzes der einzelnen Organmitglieder. Unzureichend wäre es, sich auf das „Gremium“ oder „den Vorsitzenden“ zu verlassen. Unterbleiben die notwendigen Maßnahmen, muss jedes Organmitglied selbst aktiv werden.

Soweit für die Geschäftsführung eine Geschäftsverteilung existiert, ist kritisch zu prüfen, inwieweit es sich bei den aktuellen Themen nicht um ressortübergreifende Themen handelt. Für solche Themen besteht eine individuelle Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführungsmitglieds. Dies gilt insbesondere für die Vermeidung oder Bewältigung einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens.

4. Handlungsbedarf und Risiken erkennen

Es besteht die (laufende) Verpflichtung, den (kaufmännischen sowie juristischen) Handlungsbedarf, insbesondere die für das Unternehmen bestehenden erhöhten Risiken zu erkennen und zu analysieren. Soweit notwendig, sind hier die Informationslagen ggf. ständig zu aktualisieren und entsprechende Experten hinzuzuziehen. 

Insoweit geht es primär um eine Aufgabe der Geschäftsführung, die aber auch das Überwachungsorgan Aufsichtsrat (und ggf. den Beirat) trifft. 

5. Entwicklung von Lösungen 

Die Geschäftsführung eines Unternehmens hat zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen, die ganz verschiedene Themen betreffen können. Etwa 

  • die Klärung betriebsorganisatorischer Fragen i.w.S.  (u.a. Zugangsregelungen für Kunden/Lieferanten, Home-Office für Mitarbeiter; Einführung/Umsetzung von Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer), 
  • die Sicherstellung hinreichender Liquidität,
  • Nutzung steuerlicher Möglichkeiten, 
  • die Aufrechterhaltung der Produktion und des Vertriebs, 
  • die Erfüllung, aber auch Durchsetzung vertraglicher Ansprüche, 
  • die Beachtung von vertraglichen wie öffentlich-rechtlichen Anzeige- und Mitteilungspflichten, 
  • die Prüfung und Erfüllung behördlicher Auflagen,
  • die Einführung von Kurzarbeit, 
  • die (vorübergehende) Schließung von Betrieben, 
  • die Entwicklung von Notfallplänen, 
  • die Durchführung/Absage von Betriebs- und Gesellschafterversammlungen (insbes. Hauptversammlungen).

Teilweise sind die insoweit notwendigen Maßnahmen gesetzlich vorgegeben (z.B. bei aufsichtsrechtlichen Antrags- und Mitteilungspflichten; durch arbeitsrechtliche oder datenschutzrechtliche Vorgaben, bei behördlichen Anordnungen). Hier verlangt die Legalitätspflicht eine hinreichende Prüfung und korrekte Umsetzung seitens der Geschäftsführung, was von einem vorhandenen Aufsichtsrat (ggf. Beirat) zu überwachen ist.

Ganz überwiegend wird der Geschäftsführung bei der Festlegung der zu treffenden Maßnahmen jedoch ein Entscheidungsspielraum verbleiben. Insoweit ist rechtlich die (haftungsvermeidende) Beachtung der Business Judgement Rule geboten. Danach müssen Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft auf Basis einer hinreichenden Informationsgrundlage und Abwägung des Für und Wider erfolgen, wobei der Entscheidungsprozess zu dokumentieren ist. 

Die (ggf. sehr enge) Abstimmung mit den Überwachungsgremien (Aufsichtsrat, Beirat) bzw.der Gesellschafterversammlung ist sinnvoll und notwendig. Insbesondere sind etwaige Zustimmungsvorbehalte zu Gunsten der Gremien zu beachten.

Auch bei dem Prozess der Entscheidungsfindung sind ggf. Experten hinzuziehen.

Dr. Frank Süß
Stephen-Oliver Nündel

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