07 September 2021 Blog

Preis­klauseln für See- und Luft­fracht

Sowohl in der Seefracht als auch in der Luftfracht sind durch verschiedene Umstände bedingt die Frachtraten in einer Art und Weise angestiegen, die beispiellos ist.

Das hat insbesondere die Kunden überrascht, die der Meinung waren, dass ihre Verträge eigentlich feste Preise vorsehen. Tatsächlich haben die Reedereien das dadurch umschifft, dass sie Zuschläge eingefügt haben für die sie sich in ihren Bedingungen Freiräume geschaffen hatten. Diese Risiken gilt es abzuschätzen und vielleicht durch angepasste Klausel einzugrenzen. Tatsächlich haben sich nicht Kosten erhöht, sondern es sind tatsächlich nur Marktverhältnisse gnadenlos ausgenutzt worden. Hier müssen die Befrachter auch vertraglich Einhalt gebieten, zumal auch der Anbieterseite klar ist, dass diese Marktverhältnisse sich wieder verschieben werden. Man sollte Anpassungsgrenzen setzen, auch bezogen auf bestimmte Anpassungsursachen.

Auf Seiten der Nachfrager stellt sich aber natürlich das Problem, dass bei den extrem gestiegenen Kosten sich durchaus die Möglichkeit einer Kündigung bietet, die Frage ist aber, ob diese Kündigung tatsächlich im Rahmen der notwendigen Abwicklung der Transporte eine positive Alternative darstellt.

Die Differenz zur Luftfracht ist, dass durch den Wegfall der Passagierluftfahrt insbesondere auf den langen Strecken massiv Volumen wegfiel und das durchaus Preisanpassungen rechtfertigte. Hier ist also die Situation verändert im Vergleich zur Seefracht. Auch hier sollten aber die Vergütungsklauseln dafür sorgen, dass es angemessene Anpassungen gibt, die das zu einseitige Vorgehen einer Marktseite jedenfalls relativieren.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!