24 August 2021 Blog

Recht­liche Ein­ord­nung einer Kran­leis­tung

Kranleistungen werden heute von hoch spezialisierten Unternehmen mit entsprechend komplexen Geräten angeboten. Dabei stellt sich häufig die Frage, wie genau das Vertragsverhältnis zwischen dem Kranunternehmen und seinem Auftraggeber ausgestaltet ist.

Es sind im Grundsatz zwei verschiedene rechtliche Einordnungen denkbar:

Ein Werkvertrag, bei dem eben als Erfolg geschuldet ist, dass die Güter an den entsprechenden Punkt gehoben werden. Der Werkvertrag wird dann regelmäßig ein Transportvertrag sein.

Die Alternative ist ein gemischtes Vertragsverhältnis aus einem Mietvertrag über den Kran und einem Dienstvertrag über die Bedienmannschaft.

Nach deutschem Recht wird dies unter der genauen Auslegung der Auftragsbeschreibung danach entschieden, wem in welcher Phase der Auftragsabwicklung Weisungsrechte zustehen und wie die Vergütung ausgestaltet ist.

Ist der Auftrag so zu verstehen, dass z.B. ein Generalunternehmer für die Fertigstellung verantwortlich ist, wozu eben auch das Anheben des Gutes gehört und bezahlt er dafür Kran und Mannschaft nach Stunden- oder Tagessätzen, dann hat er diesbezüglich unmittelbare Weisungsrechte und man wird auch aufgrund der Vergütungsregelung von einer entsprechenden Miete/Dienstleistung ausgehen.

Werden dagegen die Kranleistungen insgesamt vergeben und es obliegt eben auch dem Kranführer, den Hubvorgang eigenverantwortlich zu organisieren, wird die Tendenz zu einem Werkvertrag liegen, zumal wenn pro Hieve eine pauschale Vergütung vereinbart ist..

Entscheidend wird diese Einordnung auch deshalb, weil z.B. nur im 1. Fall der Kranführer wohl als ein Erfüllungsgehilfe des Generalsunternehmers anzusehen wäre mit der Konsequenz, dass bei einem Schaden im Transportvorgang auf der Generalunternehmer haftbar ist.

Maßgeblich ist also hier vor allem die Formulierung des Auftragsgegenstandes gegenüber dem Kranunternehmen.

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