Januar 2014 Blog

Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

Die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zu einer automatischen Festanstellung beim Entleiher. Dies hat das BAG in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 festgehalten.

In dem Fall ging es um eine von einem Landkreis eingerichtete Krankenhausgesellschaft. Die für die Krankenhäuser erforderlichen Arbeitnehmer lieh sich die Krankenhausgesellschaft zum Teil von einer Zeitarbeitsfirma, die eine hundertprozentige Tochter der Krankenhausgesellschaft war und über eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 AÜG verfügte, aus. Der Kläger war seit 2008 als IT-Sachbearbeiter an die Krankenhausgesellschaft verliehen. 2011 kündigte die Krankenhausgesellschaft den Teil des Vertrages mit der Zeitarbeitsfirma, der den Einsatz von IT-Sachbearbeitern vorsah und schrieb eine eigene Stelle für einen IT-Sachbearbeiter aus. Der betroffene IT-Sachbearbeiter wollte daraufhin festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Krankenhausgesellschaft ein Arbeitsverhältnis besteht, nachdem er nicht nur vorübergehend der Krankenhausgesellschaft überlassen worden sei.

Dies verneinte das BAG. Denn der Verleiher hat über eine erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zum Entleiher kommt daher nicht zustande. § 10 Abs. 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer nur bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Auch eine analoge Anwendung von § 10 Abs.1 AÜG ist laut BAG nicht möglich, da keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht unter §§ 9, 10 AÜG bei einer nicht nur vorrübergehenden Arbeitnehmerüberlassung die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.

Mit der Frage, was nach § 1 AÜG „vorübergehend“ bedeutet, hat sich das BAG nicht auseinandergesetzt. Diese Frage ist allerdings weiterhin relevant, da der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach BAG (Beschluss v. 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11) seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern kann, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Solange kein Betriebsrat existiert, ist die Situation für Unternehmen derzeit günstig. Es bleibt allerdings abzuwarten, wann die im Koalitionsvertrag vereinbarte zeitliche Begrenzung des Leiharbeitnehmereinsatzes auf höchstens 18 Monate umgesetzt wird und, ob ein Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer dann zu einer Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung nach §§ 9,10 AÜG führt.

(BAG, Urteil v. 10. Dezember 2013 – 9 AZR 51/13)

Viviane von Aretin, Rechtsanwältin

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