Rückzahlung der Dividende bei unterlassener Mitteilung gem. § 20 AktG
In seinem Urteil vom 5. April 2016 - Az. II ZR 268/14 - hat der BGH einige Klarstellungen zur Mitteilungspflicht gem. § 20 AktG, insbesondere zur Form und Frist der Mitteilung vorgenommen. Des Weiteren hat er sich zum Anspruch der Aktiengesellschaft auf Rückzahlung der Dividende, der im Falle einer fehlenden (korrekten) Mitteilung des § 20 AktG besteht, geäußert.
Zur Regelung des § 20 AktG
Nach § 20 AktG gilt: Sobald einem Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 25% oder eine Mehrheitsbeteiligung an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft gehört, ist dieser Sachverhalt von dem Unternehmen der betroffenen Aktiengesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Aktienanteil des Unternehmens unter die Schwelle von 25% sinkt oder eine Mehrheitsbeteiligung nicht mehr gegeben ist. Verletzt das Unternehmen diese Mitteilungspflicht, steht diesem gem. § 20 Abs. 7 AktG für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kein Stimmrecht und kein Gewinnbezugsrecht zu.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass auch ein Unternehmen, das durch den Erwerb der Aktien Alleinaktionär geworden ist, der Mitteilungspflicht unterliegt.
In dem Urteil wird des Weiteren klargestellt, dass auf die Einhaltung der Mitteilungspflichten auch dann nicht verzichtet werden kann, wenn die meldepflichtige Beteiligung der Aktiengesellschaft schon bekannt ist. Notwendig ist dennoch eine förmliche schriftliche Mitteilung.
Eine schriftliche Mitteilung im Sinne des § 20 AktG muss dabei nach Form und Inhalt darauf ausgerichtet sein, von dem Vorstand der Aktiengesellschaft als Mitteilung i.S.v. § 20 AktG erfasst zu werden. Die schlichte Übersendung des Aktienkaufvertrages ohne ein zusätzliches, den Anforderungen des § 20 AktG genügendes Schreiben, ist nach Auffassung des BGH nicht ausreichend.
In zeitlicher Hinsicht darf die Mitteilung an die Gesellschaft frühestens zeitgleich mit dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung erfolgen. Eine vorherige Mitteilung führt nicht zur Erfüllung der Pflicht nach § 20 Abs. 4 AktG.
Die strittige Frage, ob die Verletzung der Mitteilungspflicht geheilt wird, wenn die AG trotz der fehlenden Mitteilung eine korrekte Bekanntmachung vornimmt, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.
Der BGH weist ferner darauf hin, dass auch solche Unternehmen, die an der Aktiengesellschaft z.B. über eine Tochtergesellschaft nur mittelbar beteiligt sind, dennoch einer eigenen Mitteilungspflicht unterliegen können. Auch die Verletzung dieser Mitteilungspflicht (durch die Muttergesellschaft) kann für das abhängige, an der Aktiengesellschaft unmittelbar beteiligte Unternehmen (also die Tochtergesellschaft) zum zeitweiligen Rechtsverlust gem. § 20 AktG führen.
In dem Urteil des BGH ging es letztlich um die Frage, ob der Aktionär wegen der Verletzung der Mitteilungspflicht die bereits erhaltene Dividende an die Aktiengesellschaft zurückzahlen muss. Diesbezüglich führt der BGH aus, dass die gemäß § 62 Abs. 1 AktG grundsätzlich bestehende Rückzahlungspflicht des Aktionärs nur ausnahmsweise entfallen kann. Dies gilt dann, wenn bei dem Aktionär ein unverschuldeter Rechtsirrtum bezüglich der fehlenden Berechtigung zum Bezug der Dividende gegeben war (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder der Aktionär nachweisen kann, dass er die Mitteilung aufgrund entschuldbaren Rechtsirrtums unterlassen und unverzüglich nachgeholt hat (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AktG). Wie aus anderen Urteilen des BGH bekannt ist, sind an das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere auf eine Unkenntnis der rechtlichen Vorgaben kann sich eine Gesellschaft in der Regel nicht berufen. In der Praxis dürfte es daher, darauf deutet das aktuelle BGH-Urteil hin, im Falle einer Verletzung des § 20 AktG regelmäßig bei einer Rückzahlungspflicht bezüglich der erhaltenen Dividende sowie bei der Verpflichtung des Vorstands der Aktiengesellschaft bleiben, etwaige Rückzahlungsansprüche geltend zu machen.
Die Bedeutung des Urteils liegt zum einen in der Klarstellung bezüglich der gem. § 20 AktG zu beachtenden formalen Anforderungen. Zum anderen erinnert das Urteil an die Notwendigkeit, die Mitteilungspflichten des § 20 AktG zu beachten.
(BGH, Urteil vom 5. April 2016 – Az. II ZR 268/14)
Dr. Frank Süß, Rechtsanwalt
Vanessa Sekker, wiss. Mitarb.
beide Frankfurt