Juli 2016 Blog

Santander sieht rot – Farbmarke der Sparkassen bleibt bestehen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkassen nicht im Markenregister zu löschen ist.

Sachverhalt

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht ein jahrelanger Rechtsstreit mit der spanischen Santander-Bankengruppe voraus.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV) ist Markeninhaber der abstrakten Farbmarke „Rot (HKS 13)“. Nach Anmeldung im Jahr 2002 wurde die Marke im Jahr 2007 als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für den DSGV eingetragen.

Die Antragsstellerinnen der Santander-Bankengruppe erbringen in Deutschland ebenfalls Dienstleistungen im Bereich des Privatkundengeschäfts der Banken und verwenden für ihren Marktauftritt den etwas dunkleren Rotton „HKS 14“. Die Spanier hatten im Jahr 2009 zunächst erfolglos beim DPMA die Löschung der Farbmarke des DSGV beantragt. In einem zweiten Anlauf im Anschluss an eine Beschwerde kam das Bundespatentgericht dann zu dem Ergebnis, dass sich die Farbmarke zu keinem Zeitpunkt im Markt durchgesetzt habe und ordnete die Löschung der Farbmarke an.

Entscheidung

Mit seiner Entscheidung hat der BGH diesen Beschluss des Bundespatentgerichts nun aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurückgewiesen.

Zwar war auch der BGH der Auffassung, dass abstrakte Farbmarken ohne besondere Umstände nicht unterscheidungskräftig seien und deshalb nicht als Marke eingetragen werden könnten, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnehme. Allerdings sei der Farbmarke der DSGV ihre Verkehrsdurchsetzung zu Gute gekommen. Ausreichend für eine solche Verkehrsdurchsetzung sei, wenn der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die angegebenen Waren oder Dienstleistungen sehe. Gerade dies sei für das Sparkassen-Rot der Fall gewesen. Die durch die DSGV vorgelegten Meinungsforschungsgutachten hätten zwar keine Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002, aber eine solche zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahre 2015 belegen können. Aus diesem Grund habe die Farbmarke der DSGV nicht gelöscht werden dürfen.

Anmerkung

Ob Pflegeprodukte, Postdienstleistungen oder eben Finanzdienstleistungen, Verfahren über Farbmarken sind regelmäßig komplex und entscheiden sich über die Frage der Verkehrsdurchsetzung. Die Entscheidung über das Rot der Sparkassen zeigt, dass sich ein langer Atem in markenrechtlichen Auseinandersetzungen dieser Art auszahlen kann. Eintragungshindernisse wie mangelnde Unterscheidungskraft können durch spätere Verkehrsgeltung überwunden werden. In diesem Falle bejahte der BGH die Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke 13 Jahre nach der Anmeldung durch die Sparkassen.

Da die Farbmarke für die Sparkassen beim DPMA eingetragen bleibt, kann diese von Wettbewerbern für die Kennzeichnung eigener Dienstleistungen, für welche die Farbmarke eingetragen ist, nicht verwendet werden. Das „Sparkassen-Rot“ bleibt damit den Sparkassen vorbehalten.

(BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – I ZB 52/15)

Jörn Bordeaux, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

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