Schaden im Hafenumschlag - Haftung für Straßen- oder Seefracht?
Im zu behandelnden Fall war der Lkw jedenfalls entladen worden. Für die Abwicklung im Hafen musste das Gut auf ein Flatrack gehoben werden und fiel dabei durch einen heftigen Sturm vom Gabelstapler.
Der eigentliche Straßentransport war durch die Beladung sicherlich beendet. Die anschließende Frage war aber, ob dieser Umschlag im Hafen ein weiterer eigenständiger Teil des Transportes ist und dann gegebenenfalls eher dem Landfrachtrecht oder dem Seefrachtrecht zuzuordnen ist.
Die rechtliche Einordnung
Die deutschen Gerichte gehen dem BGH folgend im Regelfall davon aus, dass der Umschlag nur dann eine eigenständige Bedeutung hat, wenn er besonderen Aufwand erfordert. Diese besondere Verladung hier, auch der weitere Transport von der Lkw-Entladestelle zum Kai für die Beladung auf das Schiff sind nach Auffassung der Rechtsprechung im Regelfall als Vorbereitungshandlungen der Seestrecke zuzuordnen. Das führt nicht nur zu einer reduzierten Haftung, sondern z.B. auch zum Ausfall einer Haftung für Erfüllungsgehilfen.
Kritik
Es ist eigentlich nicht zu rechtfertigen, dass diese Umschlagshandlungen auf dem Land, die noch dazu tatsächlich ja einen Transport von einem Punkt zum anderen beinhalten der Seestrecke zugeordnet werden mit den eben weitgehenden Haftungsbeschränkungen. Hier kommen nicht die typischen Gefahren der Seefracht zum Tragen und es sind im Regelfall völlig eigenständige Unternehmen, die diese Arbeiten ausführen. Die ständige Wiederholung des Satzes, es handele sich um vorbereitende Handlungen für die Seestrecke sind eigentlich keine rechtliche Begründung, die diese Einstufung rechtfertigt.

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