02 März 2021 Blog

Sicher­heits­anforder­ungen in Rahmen­ver­trägen - ein AGB Problem

In Rahmenverträgen mit Transportdienstleistungen, die rechtlich AGB sind, wird zunehmend auf bestimmte Sicherheitsanforderungen verwiesen, die der Frachtführer zu erfüllen hat. Eine gängige Klausel verweist darauf, dass nur bewachte Parkplätze benutzt werden dürfen. Da aber in der Praxis hinlänglich bekannt ist, dass das wenig praktikabel ist, fügt man verallgemeinernde Ergänzungen hinzu wie z.B., dass das Fahrzeug nur dort abgestellt werden darf, „ wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.“

Nun sind AGB aus der vermeintlichen Sicht des Empfängers auszulegen. Dies tun im Streitfall die Gerichte und hier zeigt sich jetzt das Dilemma:

Ein Oberlandesgericht bei der Meinung, dass mit dem Begriff „ausreichende Sicherheit“ durchaus eine erhöhte Anforderung verbunden war die es jedenfalls Verbot, das Fahrzeug in einem normalen Gewerbegebiet über Nacht abzustellen.  Der Verstoß gegen diese Vorgabe war leichtfertig, entsprechend war der vollständige Güterschaden zu ersetzen.

Anders dagegen der Bundesgerichtshof: Dieser entnimmt dem Begriff „ausreichende Sicherheit“ nicht mehr an Sorgfaltsmaßstab, als ihn auch das Gesetz verlangt. Damit war für den BGH in den Rahmen vertraglichen Bedingungen keine weitergehende Pflicht vereinbart, es handelte sich also um einen normalen Obhutsschaden mit der entsprechend reduzierten Haftung.

Dieses Dilemma kann man nur auffangen, wenn man an diesen Stellen möglichst genau eine entsprechende Terminologie verwendet. Man muss natürlich darauf achten, dass die formulierten Anforderungen auch praxistauglich sind, sonst läuft auch der beste Vertragstext ins Leere.

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