März 2020 Blog

Sofort­hilfen des Bun­des und der Län­der können nun be­antragt werden

Bund und Länder gewähren Soforthilfen für Unternehmen und Selbständige, die aufgrund Corona in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und akute Liquiditätsengpässe haben. Diese Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.

Der Weg für die Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen ist nun frei. Das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium haben sich am 29. März 2020 mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Die Soforthilfen werden über die Länder bewilligt und ausgezahlt. Die zuständigen Stellen können kontaktiert werden sowohl für die Bundes-Soforthilfen als auch für die komplementären Länderhilfsprogramme. Eine Liste der zuständigen Stellen für die Antragstellung und Bewilligung findet sich hier.

Die Soforthilfen des Bundes für gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Der Zuschuss beträgt bei bis zu fünf Beschäftigten 9.000 Euro und bei bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro. Voraussetzung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona, insbesondere darf das Unternehmen vor dem 11. März 2020 (Datum, an dem die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt wurde) noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Es ist zu versichern, dass der Liquiditätsengpass durch Corona bedingt ist. Die Soforthilfen sollen nicht von zu komplizierten Prüfungen abhängig gemacht, sondern schnell und unbürokratisch gewährt werden. Überkompensationen oder fälschlicherweise ausgezahlte Mittel sind später zurückzuzahlen. Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Die Länder unterstützen durch ihre Soforthilfeprogramme in der Regel auch größere Unternehmen mit höheren Zuschüssen, insbesondere: Baden-Württemberg (bis 50 Beschäftigte, 30.000 Euro), Bayern (bis 250 Beschäftigte, 30.000), Brandenburg (bis 100 Beschäftigte, 60.000 Euro), Hamburg (bis 250 Beschäftigte, 30.000 Euro), Hessen (bis 50 Beschäftigte, 30.000 Euro), Mecklenburg-Vorpommern (bis 50 Beschäftigte, 40.000 Euro), Niedersachsen (bis 50 Beschäftigte, 20.000 Euro), Nordrhein-Westfalen (bis 50 Beschäftigte, 25.000 Euro), Sachsen-Anhalt (bis 50 Beschäftigte, 25.000 Euro) und Thüringen (bis 50 Beschäftigte, 30.000 Euro).

Dr. Gerd Schwendinger

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