22 Februar 2022 Blog

Sorgfalts­anforderungen und Beweislast

Im Rahmen einer Zwischenlagerung von Arzneimitteln über das Wochenende viel über 33 Stunden der Strom aus, weshalb die Arzneimittel deutlich zu warm wurden. Der Haftpflichtversicherer des Spediteurs zahlte die Regelhaftungssumme, lehnte aber eine Haftung aus Leichtfertigkeit ab.

Das LG Köln folgerte aus der Zahlung der Regelhaftungssumme, dass damit dem Spediteur alle Argumente hinsichtlich mangelnder vor Kühlung, fehlende Übergabenachweis etc. abgeschnitten seien. Durch die Zahlung sei anerkannt, dass er die Ware einwandfrei übernommen habe und ein Schaden in seinem Gewahrsam entstanden ist.

Dann aber treffe den Spediteur auch uneingeschränkt die Pflicht zur permanenten Überwachung der Temperatur. Diese Pflicht aber sei verletzt, wenn insbesondere über einen Zeitraum von 33 Stunden nicht festgestellt würde, dass die Temperatur nicht eingehalten ist. Die Tatsache, dass auch der Kontrollmechanismus für die Temperatur vom Stromkreis abhängig war und deshalb die Anzeige des Fehlers unterblieb, sah das Gericht als unerheblich an, weil eben wohl doch eine persönliche Kontrolle gefordert werde.

Im Hinblick darauf, dass tatsächlich eben 33 Stunden lang die Kühlung ausfiel ist das Urteil des Landgerichtes nachvollziehbar. Ob man es auch auf die Fälle ausdehnen kann, in denen nach zwei oder drei Stunden ein solcher Ausfall bemerkt wird, trotzdem aber der Schaden schon eingetreten ist, dürfte diskussionswürdig sein.

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