Dezember 2013 Blog

Türkei: Die neue Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Jahr 2012 wurde in der Türkei das neue Obligationengesetzbuch (OGB/Gesetz Nr. 6098) verabschiedet, das erstmals AGB-Vorschriften für die Wirtschaftsbeziehungen im B2B Bereich enthält. In den Art. 20-25 türk. OGB werden nunmehr die Gestaltung, Wirksamkeit und Auslegung von AGBs geregelt. Vorbild für die türkischen OGB-Vorschriften sind die §§ 305 ff. des deutschen BGB.

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die vom Verwender für eine Vielzahl von Verträgen entworfen und die darüber hinaus nicht durch die Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden, fallen als AGB in den Geltungsbereich der Art. 20-25 türk. OGB. Nach türkischem Recht genügt der Hinweis in einer Vertragsklausel, dass sämtliche Klauseln ausgehandelt wurden, nicht als Beweis, um ein Aushandeln der Klauseln anzunehmen und somit die Anwendung von AGBs auszuschließen. Hierfür wäre der konkrete Nachweis einer entsprechenden Korrespondenz zwischen den Parteien erforderlich.

AGBs werden zum Bestandteil des Vertrages, wenn (i) der Verwender die Gegenpartei auf die AGBsausdrücklich hinweist, sodass diese Gelegenheit zur Kenntnisnahme der AGBs erhält und (ii) die Gegenpartei die AGBs ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert. Nicht ausreichend sind ein versteckter oder missverständlicher Hinweis sowie der bloße Abdruck der AGBs auf der Vertragsrückseite oder in einem Katalog. Anders als im deutschen Recht gilt es als nicht hinreichender – konkludenter – Hinweis unter Unternehmern, wenn der Verwender seinem Angebotsschreiben die AGBs als Anlage lediglich beifügt, ohne sich auf diese direkt zu beziehen. Dieser Punkt wurde von der Literatur zu Recht stark kritisiert. Denn er widerspricht den kaufmännischen Interessen: Es ist äußerst zeitaufwendig in Wirtschaftsbeziehungen, zunächst den Vertragspartner bezüglich der AGBs zu informieren und im Anschluss abzuwarten, ob dieser das Klauselwerk akzeptiert.

AGBs sind insbesondere unwirksam, wenn sie ein Recht des Verwenders beinhalten, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen und wenn eine solche Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für die andere Vertragspartei unzumutbar ist.

Wurden AGBs von der Gegenpartei ausdrücklich akzeptiert, so schließt dies eine Inhaltskontrolle der Klauseln nicht aus. Danach sind AGBs unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass eine Bestimmung unklar und unverständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Fazit:

Aufgrund der zum Teil sehr unbestimmten Formulierung eröffnet sich ein großer Spielraum für entsprechende Auslegungen des Gesetzestextes, was vom Gesetzgeber so gewollt ist. Daher wird es sicherlich noch etwas Zeit benötigen, bis entsprechende richterliche Entscheidungen in Form von Urteilen diesen Interpretationsraum füllen und so für mehr Rechtssicherheit sorgen. Zwischenzeitlich kann man sich an den deutschen Regelungen zur Erstellung und Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientieren, da diese dem türkischen Gesetzgeber als Vorbild gedient haben. Jedoch sollte man stets nationalen bzw. lokalen Besonderheiten/Unterschieden Beachtung schenken.

Dr. Gökçe Uzar Schüller, Avukat (Rechtsanwältin)

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