28 März 2023 Blog

Umsatzsteuer auf Transporte aus der EU

Es galt lange Zeit der Grundsatz, dass bei Transporten aus der EU heraus in Drittländer nach der entsprechenden Richtlinie der EU auch die diesbezüglichen Transportleistungen von der Umsatzsteuer befreit waren, gleichgültig, ob der Frachtführer unmittelbar von dem Verkäufer als Verlader beauftragt war oder ob ein unabhängiges Logistikunternehmen dazwischen geschaltet war, eine Spedition oder ein anderer Hauptfrachtführer.

Der europäische Gerichtshof hat das Verständnis dieser Richtlinie schon vor einigen Jahren deutlich eingeschränkt. Danach entfällt die Umsatzsteuer nur dann, wenn der Frachtführer unmittelbar von dem Verkäufer beauftragt ist.

Die deutsche Finanzverwaltung hat dieses Urteil über mehrere Jahre unberücksichtigt gelassen, dann verschiedene Übergangsfristen und letztlich einen Termin auf den 1. Januar 2022 gesetzt. Insofern finden also die Grundsätze des europäischen Gerichtshofes jetzt Anwendung mit einem maßgeblichen Unsicherheitsfaktor: Jedenfalls die deutsche Finanzverwaltung ist der Meinung, dass bei Stückgutverkehr der generelle Grundsatz infrage gestellt sein kann, weil nämlich dann gar keine Abgrenzung im Einzelfall für das zu transportierende Gut getroffen werden kann. Insbesondere wenn auch eigene Güter des Spediteurs verladen sein, würde die Umsatzsteuer entfallen. Was eigene Güter des Spediteurs sein soll, wird dabei nicht ganz klar.

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