März 2016 Blog

Unternehmen können für verlinkte fremde Inhalte in Internetwerbung haften

Die Betreiber von kommerziellen Internetseiten können für Rechtsverletzungen auf fremden Internetseiten haften, wenn sie auf diese mittels eines Hyperlinks verweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im vergangenen Jahr entschieden. Vor kurzem wurde die Urteilsbegründung veröffentlicht, die wichtige Hinweise für die Gestaltung von Unternehmensseiten im Internet enthält.

Schon in den Anfangsjahren des Internetzeitalters war die Frage der Haftung für Hyperlinks, die auf rechtswidrige Inhalte Dritter verweisen, Gegenstand reger Diskussionen. Noch heute finden sich auf vielen kommerziellen und nicht-kommerziellen Internetseiten pauschale Disclaimer, die eine Verantwortlichkeit des Seitenbetreibers für verlinkte Inhalte ausschließen sollen (vgl. spiegel-online). Im vorliegenden Fall ging es nicht um Hyperlinks im privaten Bereich oder in Onlinemedien, sondern um die werbliche Nutzung von Hyperlinks auf einer kommerziellen Internetseite.

Der Fall

In dem vom BGH entschiedenen Fall warb der beklagte Arzt auf seiner Internetseite für die von ihm angebotene spezielle Akupunktur-Behandlung. Am Ende seines Textes verlinkte er die Startseite des Internetauftritts eines Vereins, der sich mit dieser speziellen Behandlungsmethode beschäftigt. Der klagende Wettbewerbsverein hielt einige Aussagen auf den Unterseiten des Vereins, nicht jedoch auf der Startseite, zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der Behandlungsmethode für irreführend und mahnte den beklagten Arzt wegen des Links kostenpflichtig ab. Der Arzt entfernte den Link, gab jedoch die verlangte Unterlassungserklärung nicht ab.  Der BGH entschied, dass der Arzt für etwaige wettbewerbswidrige Inhalte auf der Internetseite des Vereins nicht einstehen müsse.

Die Entscheidung des BGH

Wenn ein werbendes Unternehmen in seiner Internetwerbung Hyperlinks auf Angebote Dritter verwendet, erspart es sich laut dem BGH regelmäßig eigene weiterführende Darstellungen zu dem beworbenen Angebot und muss daher grundsätzlich damit rechnen, für etwaige Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite verantwortlich gemacht werden zu können. Eine solche Haftung für Rechtsverletzungen Dritter kann nach den Ausführungen des BGH auf drei Gründen beruhen:

  1. Das verlinkende Unternehmen muss für etwaige Rechtsverletzungen in den verlinkten Seiten einstehen, wenn es sich diese „zu Eigen gemacht“ hat, d.h. beispielsweise auf einzelne der fremden Angaben konkret Bezug nimmt, auf diese unmittelbar durch einen sog. Deeplink verweist oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, dass es für die verlinkten Seiten Verantwortung übernehmen will. Im Streitfall lehnte dies der BGH ab, weil der Arzt lediglich auf die – insoweit unverfängliche – Startseite des Vereins verlinkt hatte.
  2. Ein verlinkendes Unternehmen kann ferner als sog. „Störer“ für die verlinkten fremden Seiten verantwortlich gemacht werden, wenn dort sog. absolute, d.h. gegenüber jedermann geltende Rechte verletzt werden, wie z.B. Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte, und der „Störer“ nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Klassischer Fall ist hier eine mögliche Verantwortlichkeit von Handelsportalen für Angebote markenverletzender Ware. In dem Streitfall schied eine Störerhaftung bereits deshalb aus, weil es um wettbewerbswidrige irreführende Werbung und nicht um verletzte absolute Rechte ging.
  3. Schließlich kann ein verlinkendes Unternehmen  für die verlinkten fremden Inhalte des Vereins auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verantwortlich sein. Zwar treffe das Unternehmen beim Setzen eines Hyperlinks laut dem BGH keine proaktive Prüfpflicht der verlinkten Inhalte. Sobald es jedoch Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte erhalte, sei es zur Prüfung der Inhalte verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handele. Da der Arzt den Hyperlink unverzüglich nach dem Hinweis auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der unter dem Link abrufbaren Inhalte des Vereins entfernt hatte, schied eine Haftung von vornherein aus, so dass es nicht mehr darauf ankam, ob die beanstandeten Inhalte auf den Unterseiten des Vereins tatsächlich irreführend waren.

Praxishinweis

Die Auswirkungen des aktuellen Urteils des BGH sind nicht zu unterschätzen. Zukünftig sind Unternehmen gehalten, bei der Verwendung von Hyperlinks in ihrem Internetauftritt besondere Sorgfalt walten zu lassen. Deeplinks auf fremde Unterseiten sollten zukünftig nur im Ausnahmefall genutzt werden; eine Verlinkung nur auf die fremde Startseite birgt weniger Haftungspotential. Unternehmen sollten bei Verwendung von Hyperlinks jedenfalls sicherstellen, dass auf einen entsprechenden Hinweis kurzfristig eine verständige Prüfung der verlinkten Internetseiten erfolgen und ein  Hyperlink erforderlichenfalls umgehend entfernt werden kann.

(BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 74/14 – Haftung für Hyperlink)

Dr. Christian Triebe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Hamburg

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