15 März 2021 Blog

Ver­ant­wortungs­ver­teilung im Lohn­fuhr­vertrag

Der Lohnfuhrvertrag gewinnt in verschiedenen Spielarten an Bedeutung. Regelmäßig ist dies eine Form der Miete des Fahrzeuges mit Fahrer, in Einzelfällen eine Dienstleistung, jedenfalls aber kein Frachtvertrag.

Die Auswirkungen werden dann kritisch, wenn es z.B. um die Nebenpflichten geht, die einen Beförderer im Rahmen von Gefahrgutstransporten und ähnlichen Pflichten im Rahmen der Durchführung von Transporten treffen.

Hier geht nämlich die deutsche Rechtsprechung hin und unterscheidet dann danach, ob nach der vertraglichen Konstellation der Spediteur/Frachtführer überhaupt den entsprechenden Einfluss hatte, um der Pflicht genügen zu können. In dem betreffenden Fall ging es um die Beladung von Gefahrgut und das Gericht entschied, dass aufgrund der vertraglichen Regelung des Lohnfuhrvertrages der Frachtführer keinen Einfluss auf die Beladung haben konnte, auch nicht auf die Ladungssicherung und entsprechend deshalb ihn auch die gesetzlichen Pflichten nicht treffen können. Diese waren allein auf Seiten des Verladers.

Dieser Aspekt ist dringend zu beachten, wenn man von der klassischen Konstellation des Frachtvertrages abweichen will, was im Einzelfall durchaus sinnhaft sein mag.

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