August 2014 Blog

Verbrauchergeschäfte zwischen Fernabsatz und Direktvertrieb – Teil II

Die neuen Regelungen, die bei Geschäften mit Verbrauchern seit dem 13. Juni 2014 zu beachten sind, werfen diverse Fragen auf. Daher folgt hier unser zweiter Beitrag zu einigen ausgewählten Punkten: Wann ist ein Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ abgeschlossen? Wie kann der Vertrieb gestaltet werden, um das Widerrufsrecht zu vermeiden? Wann trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung? Wann muss der Kaufpreis an den Verbraucher zurückgezahlt werden?

Da das bisherige „Haustürgeschäft“ durch den weiteren Begriff der Vertragsschlüsse „außerhalb von Geschäftsräumen“ abgelöst wurde, stellt sich die Frage, was hiervon erfasst wird und wie ein Widerrufsrecht vermieden werden kann. Es kommt unter § 312b BGB n.F. nicht darauf an, warum ein Kaufvertrag in der Wohnung des Käufers abgeschlossen wurde. Es genügt die Tatsache, dass der Vertragsschluss nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers stattfindet. Diese Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumen werden von der Richtlinie als „Direktgeschäfte“ bezeichnet. Die Vorschrift ist weiter als die des bisherigen Rechts, die Haustürgeschäfte gehen in der neuen Vorschrift auf.

Allerdings ist nicht zugleich jedes Geschäft, dass außerhalb überdachter und fester Geschäftsräume abgeschlossen wird, ein Geschäft „außerhalb von Geschäftsräumen“. Ein Geschäftsraum ist nach dem Zweck der Vorschrift auch ein unbebautes Gelände, von dem aus erkennbar und regelmäßig das Geschäft betrieben wird, wie bei einem Gebrauchtwagenplatz oder einem Verkaufsplatz, auf dem Reisemobile oder Caravans ausgestellt werden. Vom Gesetz wird zudem ausdrücklich ein beweglicher Gewerberaum, in dem die Tätigkeit für gewöhnlich ausgeübt wird, dem festen Geschäftsraum gleichgestellt. Ebenfalls nicht von den besonderen Informationspflichten und dem Widerrufsrecht betroffen sind Verträge, die an Messeständen abgeschlossen werden.

Eine generelle Ausnahme für durch den Verbraucher bestellte Besuche (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.) lässt die Richtlinie nicht mehr zu. Ein Widerrufsrecht kann u.U. jedoch vermieden werden, wenn der Direktvertrieb mit einem Vertragsschluss über Fernkommunikationsmittel verbunden wird. Da ein Fernabsatzgeschäft nur vorliegt, wenn von Vertragsverhandlung bis Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, liegt kein Fernabsatzgeschäft vor, wenn die Vertragsverhandlung durch die Mitarbeiter im Direktvertrieb persönlich mit den Kunden geführt wird. Es liegt jedoch grundsätzlich auch kein das Widerrufsrecht auslösender Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen vor, wenn der Vertrag von dem Kunden erst später und durch Fernkommunikationsmittel oder im Ladengeschäft abgeschlossen wird.

Der Verbraucher trägt nach den neuen Vorschriften die Kosten der Rücksendung, unabhängig vom Warenwert. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verbraucher richtig über diese Folge des Widerrufs informiert wurde. Der genaue Inhalt der erforderlichen Information hängt davon ab, um was für ein Geschäft es sich handelt und wer den Rücktransport organisiert. Der Unternehmer hat zunächst die Möglichkeit, den Rücktransport zu organisieren, dann ist in die Widerrufsbelehrung der Hinweis „Wir holen die Ware ab“ einzufügen. Der Unternehmer kann auch dem Verbraucher die Organisation des Rücktransportes überlassen, selbst wenn dies nicht per Paket möglich ist. Eine Ausnahme besteht für Direktgeschäfte, bei denen die Ware bereits bei Vertragsschluss zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wurde. Für Fernabsatzgeschäfte ist zusätzlich zu beachten, dass über die Höhe der Kosten der Rücksendung zu informieren ist, wenn die Ware nicht per Post versendet werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Direktgeschäfte. Bei der Entscheidung, ob dem Verbraucher die Organisation des Versands überlassen wird, ist zu beachten, dass der Unternehmer in jedem Fall das Risiko von Transportschäden trägt, auch wenn der Verbraucher den Transporteur beauftragt.

Der Kaufpreis ist spätestens 14 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung zurückzuzahlen. Wenn der Unternehmer nicht angeboten hat, die Ware abzuholen, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis die Ware eingegangen ist oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass die Ware versendet wurde.

Fazit

Es kommt jeweils auf die Umstände der einzelnen Vertriebsgestaltung an, ob ein Widerrufsrecht vermieden werden kann, welche Belehrungen erfolgen müssen und welche Kosten vom Verbraucher zu tragen sind. Die erwünschte Vereinfachung hat die neue Gesetzeslage bislang nicht herbeigeführt.

[Anm.: Der Beitrag knüpft an den ersten Teil des Beitrags aus dem Juni-Newsletter an.]

Philine Peschke
Rechtsanwältin

Dr. Christian Triebe
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!