Juni 2022 Blog

Verbrau­cher­vertrag auch bei gewerke­weiser Vergabe

Das LG München I sieht die Anwendbarkeit von einem Verbraucherbauvertrag gemäß § 650 i BGB auch bei gewerkeweiser Vergabe gegeben. Damit geht das Risiko des Widerrufs einher - mit einer verlängerten Widerrufsfrist bei unterbliebener Belehrung.

Sachverhalt

Der Auftraggeber beauftragt als Verbraucher isoliert unterschiedliche Unternehmen mit gewerkeweisen Leistungen, so auch den Auftragnehmer. Dabei informierte der Auftragnehmer den Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht. Nach Unstimmigkeiten bezüglich der Vergütung machte der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Das LG München I entschied nun: zu Recht.

Urteil

Mit seiner Entscheidung kehrt das LG München I vom Gesetzeswortlaut des § 650 i BGB und den davon erfassten Leistungen ab. Bisher sind nach herrschender Meinung von einem Verbraucherbauvertrag nur solche Leistungen erfasst, welche ein Grundstück wesentlich umgestalten oder erhebliche Umbaumaßnahmen darstellen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind. Beauftragt der Verbraucher hingegen unterschiedliche Unternehmer mit einzelnen Gewerken, so wurden diese Verträge bisher nicht unter dem Verbrauchervertragsrecht gefasst, sondern „nur“ unter dem Bauvertragsrecht.

Das LG München I sieht in § 650 i BGB eine gesetzgeberische Lücke. Der Verbraucher sei bei gewerkeweiser Vergabe nicht weniger schutzwürdig, als ein Bauherr, der sein Haus aus einer Hand errichten lässt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Leistung unter den § 650 i BGB zu fassen ist, sei dabei eine Erheblichkeitsschwelle. Diese solle im Einzelfall auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung bestimmt werden. Ausschlaggebend sei dabei der Umfang der Umgestaltung des Grundstücks, der finanzielle Aufwand, die Komplexität der baulichen Maßnahme sowie die Frage der konstruktiven Eigenständigkeit.

Praxishinweis

Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 29.03.2022 - 5 U 52/21) vertritt jüngst dieselbe Ansicht, diese Entscheidung liegt aktuell dem BGH vor. Bis zu einer Entscheidung des BGH ist Vorsicht geboten bei Verträgen mit Verbrauchern über einzelne Leistung/Gewerke an einem Bauvorhaben. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, so steht ihm innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen ein Widerrufsrecht zu. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so steht dem Auftragnehmer nur Wertersatz zu.
Um dieser Unsicherheit entgegen zu wirken empfehlen wir die Belehrung eines Verbrauchers bei Vertragsschluss. Hierbei sind besondere Anforderungen an die Belehrung zu beachten, weshalb anwaltliche Beratung geboten erscheint. 

(LG München I Urteil vom 28.10.2021 – 5 O 2441/21)

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