29 März 2022 Blog

Verlängerte Verjährung für die Zahlungs­pflicht

Ein Frachtführer klagte gegen eine Spedition auf Zahlung der Fracht, allerdings erst nach Ablauf eines Jahres nach dem letzten Transport. Die Spedition berief sich darauf, dass nach den vertraglichen Regelungen in Form von AGB die Frachtansprüche erst fällig sind, wenn vollständige Ablieferbelege vorgelegt werden. Das war unstreitig nicht der Fall. Tatsächlich war die Spedition aber wiederum vom Versender für die Transporte bezahlt worden.

Das OLG München hat völlig zurecht darauf hingewiesen, dass der klagende Frachtführer nachzuweisen hat, dass Umstände vorliegen, die die Verjährung auf drei Jahre verlängern. Es hat weiter festgestellt, dass die AGB Regelung, nach der die Fälligkeit erst vorliege, wenn die entsprechenden Frachtdokumente vollständig vorliegen, rechtswirksam und auch nicht überraschend sei. Insofern aber war zum Ablauf des ersten Jahres keine Fälligkeit eingetreten, es sei auch nicht eine Verpflichtung der Beklagten, auf den Ablauf der Verjährung hinzuweisen.

Die Klägerin hatte auch argumentiert, dass die Nichtzahlung rechtsmissbräuchlich sein, nachdem ihr die Beklagte selbst bezahlt wurde und damit vom Auftraggeber dokumentiert war, dass der Transport ordnungsgemäß abgewickelt worden war. Hier erscheint die Argumentation des Gerichtes etwas schwierig, denn es verweist auf einen Rechtsirrtum der Beklagten was die Zahlungspflicht angehe und damit sei ein Vorsatz ausgeschlossen.

Maßgeblich an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die sehr häufig verwendete AGB-Klausel, das erst nach Vorlage aller notwendigen Dokumente die Frachtabrechnung fällig werde, wirksam ist. Das ist eine Hürde für den Frachtführer, die dieser sorgfältig beachten muss.

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