Verspätete Trassenbereitstellung durch die DB-Netz
Der BGH hat höchst aktuell entschieden, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gegen den Trassenbetreiber Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn durch Fehler in der Trasse Verspätungen im Zugbetrieb aufgetreten sind und das EVU dann wiederum schadenersatzpflichtig gegenüber seinen Auftraggebern wird. Zu diesen Schäden zählen auch Vertragsstrafen.
Das Gericht hat im Detail ausgeführt, dass die beiden Parteien jeweils genau Buch darüber führen, welche Verspätungen auftreten und wo die Ursache für die jeweilige Verspätung jeweils liegt, insbesondere in wessen Verantwortungsbereich. Insofern sei damit dokumentiert, dass die Verspätung jeweils einen aktuell aufgetretenen Mangel an der Mietsache darstellt. Mietgegenstand sei nämlich die Zurverfügungstellung der entsprechenden Schienenanbindung in einem genau bestimmten Zeitraum.
Da es sich insofern um eine Gewährleistungshaftung aus Mietrecht handle, seien auch entsprechende Mangelfolgeschäden wie z.B. Vertragsstrafen ersatzfähig.

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