August 2020 Blog

Vorsicht bei der Formu­lie­rung von Bad-Leaver-Klauseln

Regelungen, die der Mehrheit der GmbH-Gesellschafter es erlauben, einen Minderheitsgesellschafter ohne Vorliegen eines besonderen Grundes auszuschließen, sind grundsätzlich unwirksam (sog. Hinauskündigungsverbot). Dabei stellt die Rechtsprechung an das Vorliegen eines besonderen Grundes relativ strenge Anforderungen, wie ein aktuelles Urteil des OLG München belegt. Einen besonderen Anwendungsfall stellt das sog. Managermodell dar, bei dem die Regelungen zur Kündigung durch die Mehrheit (sog. Bad-Leaver-Klauseln) sorgfältig geprüft und formuliert werden sollten.

Sachverhalt

Der Kläger hielt mit 25 % neben 16 weiteren Gesellschaftern die größte Einzelbeteiligung an der Beklagten, einer GmbH, deren Geschäftsführer er war. Zusätzlich zum Nennbetrag von 6.250 € zahlte er 293.750 € an die Beklagte als „CEO-Erwerbspreis“. Gleichzeitig war der Kläger Geschäftsführer einer Tochter-GmbH der Beklagten. Für den Fall des Ausscheidens des Klägers als Geschäftsführer der Tochter-GmbH enthielten sog. „CEO-Zusatzbestimmungen“, die einen Annex zu einer Gesellschaftervereinbarung bildeten, ein aufschiebend bedingtes Verkaufsangebot des Klägers an die Beklagte für seine Geschäftsanteile. Nachdem der Kläger als Geschäftsführer ausschied, beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten gegen die Stimmen des Klägers, die Geschäftsanteile des Klägers zu erwerben. Diesen Gesellschafterbeschluss hatte der Kläger wegen Verstoßes gegen das Hinauskündigungsverbot erfolgreich vor dem LG München I angefochten.

Entscheidung

Auch das OLG München hält den Ausschluss wegen Verstoßes gegen das Hinauskündigungsverbot für nichtig. Dieses besagt, dass Regelungen, die Gesellschaftern das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich sittenwidrig sind. Nur ausnahmsweise sind derartige Regelungen wirksam, wenn ein sachlicher Grund für die Ausschließungsmöglichkeit gegeben ist. Im Falle der geringfügigen Beteiligung eines Geschäftsführers an einer Gesellschaft (bis zu 10%) können diese Umstände erfüllt sein, weil dann angenommen wird, dass die Beteiligung nur die Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft vermitteln soll und einen Annex zur Geschäftsführerstellung darstellt (sog. Managermodell).

Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des OLG München nicht vor. Dagegen spreche erstens die Beteiligungshöhe des Klägers von 25%, die es nicht ausschließen lasse, dass der Kläger seine Vorstellungen zusammen mit anderen Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung durchsetzen könne. Zweitens habe der Kläger ein erhebliches wirtschaftliches Risiko auf sich genommen, welches über die typische Anreiz-und Belohnungsfunktion des Managermodells hinaus gehe. Letzteres hatte die Vorinstanz damit begründet, dass für den Kläger der Preis beim Verkauf der Geschäftsanteile nach den „CEO-Zusatzbestimmungen“ unter deren Erwerbspreis liegen könne und der Kläger neben dem Nennwert der Einlage mit dem „CEO-Erwerbspreis“ eine hohe Investitionsrücklage bezahlt habe.

Praxishinweise

Die Formulierung von Ausschließungsregeln bzw. Bad-Leaver-Klauseln sollte in Anlehnung an das Managermodell erfolgen, welches von der Rechtsprechung anerkannt ist. Zu beachten ist, dass die kündigenden Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen tragen. Während die erste Voraussetzung der Beteiligungshöhe von grundsätzlich nicht mehr als 10% relativ leicht handhabbar ist, ist das zweite Kriterium des wirtschaftlichen Risikos des Gesellschafters wenig trennscharf, sodass in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung und eine möglichst detaillierte Regelung erfolgen sollte.

OLG München, Schlussurteil vom 13.5.2020 – AZ 7 U 1844/19 – nicht rechtskräftig (Revision wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR 107/20 geführt)

Christopher Serke, Rechtsanwalt
Düsseldorf

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