Vorsicht bei der Vereinbarung von Schiedsklauseln
Unterschiedliche Verträge erfordern unterschiedliche Schiedsklauseln. Bei der Wahl des „Ob“ und „Wie“ einer Schiedsklausel ist nicht nur der (potenzielle) Streitgegenstand, sondern sind auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren sowie Schiedsordnungen der Schiedsinstitutionen (falls eine solche gewählt werden soll) zu beachten.
Fragestellung
Jede Schiedsinstitution stellt zwar vorformulierte Schiedsklauseln auf verschiedenen Sprachen zur Verfügung, um bei der konkreten Formulierung im Vertrag möglichst wenig Spielraum für Zweifel bei der Auslegung zu lassen. Doch selbst bei Befolgung dieser Vorgaben kann sich – unter anderem –ein vorgelagertes Problem stellen, mit dem sich kürzlich das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e. V. auseinanderzusetzen hatte:
Die beklagte Partei rügte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, da der Handelnde, der den maßgeblichen Vertrag unterzeichnet hatte, nicht gesondert zur Eingehung einer Schiedsvereinbarung bevollmächtigt war. Dieser sei zwar befugt gewesen, den Liefervertrag abzuschließen, nicht jedoch die darin enthaltende Schiedsklausel. Das Schiedsgericht war – aus Sicht des deutschen Rechts – nach § 1040 Zivilprozessordnung nun selbst zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen und/oder die Gültigkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung befugt. Es setzte sich mit der in Literatur und Rechtsprechung streitigen Frage auseinander, ob eine erteilte Handlungsvollmacht (s. § 54 Handelsgesetzbuch) die Vollmacht zur Vereinbarung einer Schiedsklausel umfasst oder nicht, weil sie Teil der „Prozessführung“ ist und insoweit nach der gesetzlichen Regelung eine gesonderte Befugnis erteilt werden müsste.
Entscheidung des Schiedsgerichts
Im aktuellen Fall schloss sich das Schiedsgericht der Auffassung an, der Abschluss bzw. die Vereinbarung der Schiedsklausel selbst sei (noch) nicht Teil der Prozessführung, sondern dieser vielmehr vorgelagert, sodass die Handlungsvollmacht diesen mit umfasse. Auch sei die Vereinbarung der Schiedsklausel aufgrund ihrer Einbindung in den materiell-rechtlichen Vertrag nicht als Prozessführungsmaßnahme zu bewerten.
Praxistipp
Es ist jedoch zu erwarten, dass Schiedsgerichte diese Frage in Zukunft weiter unterschiedlich beurteilen werden. Ein staatliches Gericht (OLG München) hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch einen Handlungsbevollmächtigten einer gesonderten Bevollmächtigung bedürfe (NJW-RR 2009, 417).
Es ist deshalb allen Unternehmen, die in ihren Verträgen Schiedsklauseln vereinbaren, anzuraten, die Bevollmächtigung des Unterzeichners durch den Vertragspartner genau zu überprüfen. Sollte diese Bevollmächtigung nicht ganz eindeutig sein, so wird man vorsichtshalber den Vertragspartner zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auffordern müssen.
Rechtsanwältin Jana Hollstein, LL.M.
Hamburg