April 2026 Blog

Vorübergehende Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zum 1. Mai 2026

Die Bundesregierung hat am 13. April 2026 verkündet, die Kostenbelastung an den Tankstellen durch die vorübergehende Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe zeitweise abmildern zu wollen. Grund dafür war die immer noch anhaltende Sperrung der Straße von Hormus im Zusammenhang mit dem Irankrieg und der darauffolgende Anstieg des Ölpreises. Kraftstoffe hatten sich daraufhin weltweit spürbar verteuert. 

Vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 werden daher die Steuersätze auf Kraftstoffe (Benzin, Diesel und gleichgestellte Kraftstoffe wie zum Beispiel Biokraftstoffe oder Biodiesel) um 14,04 Cent pro Liter gesenkt. Da die Energiesteuer Teil der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ist, ergibt die Absenkung in dieser Kombination eine planmäßige Absenkung von sogar 17 Cent pro Liter.

Wie genau sich die Senkung jedoch in der Praxis auf die Tankstellenpreise auswirken wird, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung erwartet, dass die Steuersenkung in voller Höhe an die Verbraucher weitergegeben wird. Gesetzlich verpflichtet sind die Mineralölunternehmen und Tankstellenbetreiber dazu aber nicht. Das Bundeskartellamt wird die Preisreaktion jedenfalls genau beobachten. 

Hinzu kommt noch ein Effekt aus der Erhebungstechnik der Energiesteuer, nämlich der Umstand, dass die Energiesteuer nicht erst beim Tanken an der Tankstelle anfällt, sondern bereits vorher, wenn das Steueraussetzungsverfahren für die Kraftstoffe endet, also regelmäßig bei ihrer Entnahme aus den Tanklagern zur Lieferung an die Tankstellen. Das führt dazu, dass am 1. Mai 2026 an den Tankstellen erst einmal noch die Kraftstoffmengen verkauft werden, die bei Anlieferung noch mit dem aktuellen, höheren Energiesteuersatz versteuert wurden. Erst zeitversetzt, mit deren Abverkauf, werden die nun steuerlich begünstigten Mengen an den Markt kommen. In der Folge wird jedoch auch ihr Abverkauf je nach Mange und Nachfrage praktisch über den 30. Juni 2026 hinausgehen.

Am 29. April 2026 hat der Zoll auf ihrer Website eine entsprechende Fachmeldung veröffentlicht.

Er weist dabei insbesondere auf die Auswirkung auf die möglichen Energiesteuerentlastungen hin. So wird die Absenkung dazu führen, dass für die betroffenen Kraftstoffmengen jedenfalls keine Steuerentlastungen nach § 47a EnergieStG (Eigenverbrauch) und § 56 EnergieStG (Öffentlicher Personennahverkehr) möglich sein wird. Der Grund liegt darin, dass diese Steuerentlastungen in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als staatliche Beihilfen gelten, die nur dann rechtlich zulässig sind, wenn bestimmte Mindeststeuersätze eingehalten werden. Die geplante Absenkung um 14,04 Cent pro Liter führt dazu, dass die Steuerbelastung auf das beilhilferechtlich notwendige Minium fällt und eine darüberhinausgehende Absenkung nicht mehr möglich ist.

Anders ist es bei den übrigen Energiesteuerentlastungen, bei denen die betroffenen Mengen weiterhin entlastet werden können – dann jedoch selbstverständlich nur in Höhe der abgesenkten, tatsächlich gezahlten Steuer.

Wichtig ist für kraftstoffverbrauchende Unternehmen, die Entlastungen geltend machen wollen, eine präzise Messung und Buchführung, um die begünstigten Mengen sauber von den regelversteuerten Mengen abgrenzen zu können.

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