Mai 2020 Blog

Wann beginnt der Ob­huts­zeit­raum?

In einer Entscheidung des Landgericht Mönchengladbach vom Mai 2019 hatte das Gericht über den Fall zu entscheiden, dass der Frachtführer leere Auflieger an die Rampe des Kunden auf dem Betriebsgelände des Kunden meist Freitagnachmittag abstellte.

Diese wurden im Laufe des Wochenendes vom Versender beladen und dann montags früh vom Frachtführer abgezogen. Es stellte sich an einem Montagmorgen heraus, dass die 4 bereitgestellten Auflieger samt Ladung gestohlen worden waren.
Das Landgericht stellte fest, dass der Frachtführer über dieses Wochenende hin keinen Einfluss auf die Ware und die Sattelauflieger hatte. Insofern habe er keine Verantwortung für diese Ware übernehmen können, noch dazu da sie nach wie vor auf dem Betriebsgelände des Versenders war.

Das Gericht prüfte auch Pflichtverletzungen im Sinne des § 280 BGB, weil mögliche Schutzvorrichtungen durch ein Königzapfenschloss oder eine Bremssicherung nicht vorgenommen wurden. Auch hier folgerte aber das Gericht, dass ohne weitere vertragliche Vorgaben eine entsprechende Verpflichtung des Frachtführers nicht bestehe.

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